★★★ Widerstandsberichterstattung über die herrschenden, demokratischen Um- bzw. Zustände ★★★
Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck 2014-07-18
Liebe® Blogleser_in,
aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: http://mobbing-konkret.jimdo.com/rechnungshof-rh/
Der Rechnungshof Österreich
Dem RH als oberste Kontrollinstanz eines Rechtsstaats kommt besondere Bedeutung zu.
Aus diesem Grund befassen wir uns hier etwas genauer mit dieser wichtigen Institution in Ö und möchten auch transparent machen, was oft auf den ersten Blick verborgen bleibt.
Auf der Website des RH finden Sie u.a. Aufgaben und Leitbild.
Der RH beschreibt sich auf dieser Website mit den Worten: UNABHÄNGIG OBJEKTIV WIRKSAM, weiters findet sich unter Leitbild, Strategie u. Verhaltenskodex: Das Leitbild wurde unter Einbindung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erarbeitet. Es vermittelt die Ziele und das Selbstverständnis des Rechnungshofes und die bestimmenden Werte Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Nachhaltigkeit, Chancengerechtigkeit, Objektivität und Glaubwürdigkeit im Sinne des gesetzlichen Auftrags.
Siehe auch unsere extra Informationsseite: „Presse über RH„.
diePresse 2012: Rechnungshofkontrollor unter Beschuss
Wenige Wochen später, im April, wurde der pensionierte Rechnungshofprüfer Gottfried Efler im Korruptionsuntersuchungsausschuss zur Causa Buwog befragt. Und gab dort Erstaunliches zu Protokoll: Die umstrittene Vergabe der Buwog-Transaktion an die Investmentbank Lehman Brothers durch Finanzminister Karl-Heinz Grasser sei seinerzeit vom Rechnungshof geprüft worden. Allerdings sei dieses Kapitel aus dem Bericht gestrichen worden. Ob dies sachlich gerechtfertigt gewesen sei? „Nein“, antwortete Efler. „Ich habe sehr viel für’s Altpapier geschrieben.“
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RIS: VwGH-Erkenntnisse: Über den Umgang mit Prüfer/-innen im Rechnungshof
WERDEN PRÜFER IM RECHNUNGSHOF GEMOBBT/DISKRIMINIERT?
WERDEN PRÜFER VOM RH UNTER DRUCK GESETZT, SICH IN DEN RUHESTAND ZU BEGEBEN?
Das VwGH-Urteil eines Beamten des Rechungshofes, der seinen Dienstgeber wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung geklagt hat. Zugegebenermaßen, es ist lang… Aber daran ist möglicherweise zu ersehen, wie konsequent lange Dienstgeber – in diesem Fall der Rechnungshof/Bund – gegen ihre eigenen Mitarbeiter vorgehen…?
Auszüge des Parteiengehörs des Beschwerdeführers:
1. Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008
Obwohl ich begünstigter Behinderter (60 %) bin, wurde mein Kurantrag vom 21. April 2008 für einen Kuraufenthalt im Sept. 2008 mit der Streichung bzw. Kürzung meiner bereits genehmigten Erholungsurlaube im Juli bzw. Aug. sanktioniert. Mir wurde mitgeteilt, dass kein Widerruf des genehmigten Urlaubs erfolgt, wenn ich meinen Übertritt in den Ruhestand erkläre.
Als besondere Demütigung u. Diskriminierung habe ich empfunden, dass man entsprechend meinem im Juni 2008 vorgebrachten Lösungsvorschlag, im Sept. 2008 einen zusätzlichen Mitarbeiter der Abt. S1-1 zugeordnet hat, aber dennoch meinen bereits genehmigten Urlaub im Juli gestrichen bzw. im August gekürzt hat. Als Grund für den Widerruf des genehmigten Urlaubs wurde von der SChefin Dr. H. genannt, dass ich alle Bauakten nachlesen und eine Baudokumentation führen soll. Eine dienstliche Notwendigkeit für den Widerruf des Urlaubs wurde nicht einmal behauptet und war auch nicht gegeben, da bei der Urlaubsvereinbarung mit dem Abteilungsleiter Dr. S auf dienstliche Erfordernisse sowie auf meinen hohen Urlaubsanspruch Rücksicht genommen wurde. …
6. Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG, Grundrechtsverletzung gem. Art. 8 EMRK
Am 9. Oktober 2007 wurde mir gemäß § 109 Abs 2 BDG eine Ermahnung erteilt, da ich angeblich meine Dienstpflichten verletzt hatte, insbesondere durch die Missachtung des Dienstweges bei einer Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft. Anlass für diese Ermahnung war ein Schreiben des B an den Rechnungshof mit dem Ersuchen um meine Seminarteilnahme am Seminar ‚Super! Wie Du das rüberbringst!‘. Den Besuch dieses Seminars vom 18.- 20. September 2006 habe ich im Mitarbeitergespräch mit dem Abteilungsleiter vereinbart. Diese Ermahnung habe ich als unberechtigt und als Diskriminierung empfunden, da gleichartige Seminaranmeldungen in den Vorjahren nicht beanstandet wurden. Der Zweck der Ermahnung war nach meinem Empfinden meine Demütigung und eine ‚Erinnerung‘ an den möglichen Übertritt in den Ruhestand. Nach meiner Kenntnis hat kein anderer Kollege eine Ermahnung erhalten, wenn der B um Sonderurlaub für eine Seminarteilnahme angesucht hat. In einer Stellungnahme meines Rechtsanwalts Mag. J zu dieser Ermahnung an den Rechnungshof und an den Präsidenten des Rechnungshofs wurde u.a. Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit erhoben und – gestützt auf eine Rechtsauskunft der G – ausgeführt, dass die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. Die Weisung, dass die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins im Dienstweg zu erfolgen hat, stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 EMRK dar. In dieser Stellungnahme wurde auch beantragt, einen Widerruf der unwahren rufschädigenden Tatsachenbehauptung vorzunehmen. Eine inhaltliche Stellungnahme zu diesem Schreiben meines Rechtsanwalts erfolgte nicht. Mit Schreiben des Rechnungshofs vom 10. Dezember 2007 wurde lediglich der Erhalt des Schreibens bestätigt.
Beweise: Bildungsvereinbarung vorn 4. Dezember 2006, Stellungnahme zu Zl. 210.012/028-S5-2/07 vom 9. Mai 2007, Ermahnung vom 9. Oktober 2007, Stellungnahme meines Rechtsanwalts Mag J, Schreiben des Rechnungshofs vom 10. Dezember 2007, Stellungnahme zu RHZl 210.012/030-S5-2/07 vom 27. Dezember 2007.“
10. Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen
Über meinen Antrag auf Sonderurlaub vom 30.04.2008 für ein Seminar vom 03.-04. Juni 2008 wurde erst am 18. Dezember 2008 entschieden.
20. Diskriminierung durch unwahre Vermerke in Akten
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
WERDEN PRÜFER VOM DIENST ABGEZOGEN, WENN SIE ETWAS AUFDECKEN (was wohl die UREIGENSTE AUFGABE des Prüfers ist)? (Siehe auch „Mollath & andere Aufdecker“ – Fälle aus Ö, D, CH)
Ein weiteres VwGH-Erkenntnis eines Beamten des Rechnungshofes, dem Sonderurlaub für Seminarteilnahme (systematisch?) verwehrt wurde…
Auszug der Stellungnahme des Beamten:
„Weiters habe ich als Prüfungsleiter der Prüfung Opferschutz eine Einsparungsmöglichkeit bis zu 170 Mio EUR jährlich aufgezeigt (ein Vielfaches meiner Lebensverdienstsumme). Bei der Behandlung dieses Berichts im Parlament im Jahr 2008 wurde dieser vom Präsidenten ausdrücklich gelobt, weil 100 Prozent der Empfehlungen vom BM für Justiz anerkannt wurden. Dieses Lob oder eine Belohnung hat mich als Prüfungsleiter aber bisher nicht erreicht und ich habe davon auch nur durch eigene Recherche im Internet erfahren.
Weiters:
Es hat sich nämlich gezeigt, dass mich Vorgesetzte meist dann nicht verstehen, wenn ich den Verdacht einer strafbaren Handlung insbesonders im BM für Inneres (BMI) aufdecke. Das BMI bleibt derart von ernsthaften Kontrollen durch den Rechnungshof verschont.
Der Prüfungsleiter Mag. X, der solche Verdachtsfälle nicht weiter untersuchen wollte und meine dem BMI vorhersehbar unangenehmen Berichtspunkte gestrichen hat (wahrscheinlich weil ich den Verdacht strafbarer Handlungen nicht ‚rüberbringen‘ konnte), ist mittlerweile zum Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ernannt worden. Dagegen wurde ich vom Prüfdienst abgezogen.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
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STEHT BEI AUSSCHREIBUNGEN SCHON OHNEHIN ZUVOR FEST, WER DEN POSTEN BEKOMMT?
WERDEN BEWERBER OBJEKTIV BEWERTET oder MITTELS „BEWERTUNG“ EFFEKTIV AUSGEMUSTERT?
Spruch:
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.709,40 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exektuion zu ersetzen.
Begründung (Auszug):
„zu 2.) Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
Meine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg durch die unsachliche Bewertung meiner Bewerbung ist so offensichtlich, dass man diese mE nur gegen besseres Wissen bestreiten kann. Es ist ein offenes Geheimnis, dass meist schon vor einer Ausschreibung feststeht, wer die ausgeschriebene Funktion erhalten soll. Und Begutachtungskommissionen oft dazu eingerichtet werden, um eine vorher gefällte Entscheidung ‚objektiv‘ zu begründen.
Bereits MR He hat in einem offenen Brief auf die Manipulationsspielräume in diesen Verfahren hingewiesen und es als Unfug bezeichnet, diese als Instrument der Objektivierung zu verkaufen (Anlage C zu meinem Antrag vom 20. April 2012). Bei dieser Bewerbung war alles darauf ausgerichtet, dass der Mitbewerber Mag. L. mit der ausgeschriebenen Funktion betraut wird. So hat man mit der Ausschreibung so lange zugewartet, bis Mag. L. eine Dienstzeit von zwei Jahren im RH erreicht hat. Der Einwand der Dienstbehörde, dass wegen der Neuorganisation des RH mit der Ausschreibung dieser Funktion zugewartet wurde, ist nicht schlüssig, weil diese Position unabhängig von Organisationsänderungen zu besetzen war. Nach Beförderung von Mag. L. zum Abteilungsleiterohne Grundausbildung Anfang dieses Jahres hat man erneut die Funktion bis heute nicht ausgeschrieben, obwohl diesmal keine Neuorganisation des Rechnungshofs als Argument hiefür dienen kann.
Die Einrichtung einer Begutachtungskommission im Einzelfall war nicht erforderlich, aber man hat eine solche ausgerechnet mit der Vorsitzenden SChefin Dr. X eingerichtet, die mich seit Jahren diskriminiert und meine Abberufung vom Prüfdienst veranlasst hat. Auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission hat eine persönliche Animosität mir gegenüber festgestellt.
Der Dienstbehörde ist bekannt, dass mir diese Sektionschefin im Zusammenwirken mit Mag. W., dem heutigen Direktor des Amtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, am 09. Oktober 2007 eine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG erteilt hat, insbesondere, weil ich mich nicht im Dienstweg zu einem Seminar angemeldet habe, das ich NICHT besucht habe! Diese Ermahnung habe ich als ‚Erinnerung‘ angesehen, dass ich in den Ruhestand übertreten kann/soll. Gegen diese rechtswidrige Ermahnung habe ich mich mit Hilfe meines Rechtsanwaltes gewehrt. Die Briefe meines Rechtsanwaltes an den Präsidenten des Rechnungshofes und an die Dienstbehörde wurden BIS HEUTE nicht materiell beantwortet und damit sehe ich die demonstrative Geringschätzung meiner Person bestätigt.
Die Sektionsleiterin Dr. X hat mir bereits in einem persönlichen Gespräch am 4. März 2008 mitgeteilt, dass ich nicht mehr im Prüfdienst eingesetzt werde. Weiters hat sie in diesem Gespräch bedauert, dass ich ein pragmatisierter Beamter bin, denn sonst hätte sie mich bereits entfernt. Kurz darauf erfolgte meine Zuteilung zur Abteilung Budget und Infrastruktur ‚bis auf Weiteres‘ und seither habe ich auch keinen Prüfauftrag erhalten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten hat mich Dr. X damit erfolgreich entfernt, jedenfalls von der für mich mit viel Arbeitsfreude verbundenen Tätigkeit als engagierter Prüfer. Ausgerechnet von dieser Vorsitzenden hat die Dienstbehörde eine objektive Bewertung meiner Bewerbung erwartet?
Auf die Statistenrolle der Personalvertreter habe ich bereits hingewiesen. Als Mitglieder der Begutachtungskommission sind diese zwar weisungsfrei und formal unabhängig, hinsichtlich ihrer weiteren Karriere sind sie aber materiell sehr abhängig.
Die Begutachtungskommission hat es mE unterlassen einen qualitativen Vergleich der durchgeführten Gebarungsprüfungen der Bewerber anzustellen. Ein solcher Vergleich hätte ergeben, dass ich allein mit meiner Prüfung ‚Opferschutz‘ ein höheres Einsparungspotential (170 Mill Euro jährlich, ein Vielfaches meiner Lebensverdienstsumme) aufgezeigt habe als die ganze Abteilung 2A2 – Justiz und Inneres in zahlreichen Prüfungen.
Die Bewertung der Begutachtungskommission unter dem Vorsitz der SChefin Dr. X brachte nach meinen Informationen gemäß den Punkten der Ausschreibung folgendes Ergebnis:
Punktebewertung | Beschwerdeführer | Mag. L. |
1. Berufserfahrung usw | 1 | 3 |
2. Praktische Prüferfahrung, Eignung zur Menschenführung usw. | 1 | 3 |
3. Strategisches Denken usw | 1 | 3 |
4. Qualitätssicherung | 1 | 3 |
5. Ressourcensteuerung | 1 | 3 |
6. Redaktionelle Fähigkeiten | 1 | 3 |
So wurde bspw meine Berufserfahrung mit damals 63 Lebens- und 45 Dienstjahren, davon 27 Dienstjahre im Rechnungshof, mit einem Punkt bewertet während dagegen die Berufserfahrung des 39-jährigen Mag. L. mit 19 Dienstjahren, davon zwei Dienstjahre im Rechnungshof, mit drei Punkten bewertet wurde. Als Begründung wurden fünf Gebarungsprüfungen des Mag. L angeführt, nicht angegeben wurde die Anzahl meiner Gebarungsprüfungen (nahezu 50); die noch mit konkreten ausgewählten Prüfungsfeststellungen dokumentiert wurden.
Die ‚objektiven‘ Mitglieder der Begutachtungskommission haben also erkannt, was kein Mensch mit einfachem Hausverstand erkennen kann. Nämlich dass Mag. L mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof drei mal so viel Berufserfahrung hat als ich mit 27 Dienstjahren im Rechnungshof.
Den ‚objektiven‘ Mitgliedern der Begutachtungskommission dürfte auch nicht aufgefallen sein, dass Mag. L. mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof noch nicht die vierjährige Grundausbildung absolviert hat.
Wegen der meines Erachtens nach grob diskriminierenden Bewertung als nicht geeignet habe ich den Präsidenten des Rechnungshofs am 4. April 2012 unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz und auf seine Eigenschaft als Entscheidungsträger und Dienstvorgesetzter um Auskunft ersucht, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen meine Qualifikation anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 für schlechter erachtet wurde als jene des erfolgreichen jungen Mitbewerbers.Nach Auskunft des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M. vom 18. April 2012 waren für ihn nach Durchsicht des Gutachtens und der vorliegenden Bewerbungen keine Gründe ersichtlich, um von dieser Reihung der Begutachtungskommission abzugehen (quod erat demonstrandum). Mein Rechtsanwalt sieht es dagegen als völlig zweifelsfrei an, dass meine Schlechterstellung (Reihung an die letzte Stelle) klar tatsachenwidrig und sogar schuldhaft erfolgt ist.
(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).
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WIE PASST DAS EIGENTLICH ZUM VERHALTENSKODEX DES RH?
Leitbild – Strategie – Verhaltungskodex des RH bauen auf den Werten und Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Nachhaltigkeit, Chancengerechtigkeit, Objektivität und Glaubwürdigkeit auf und formulieren die Unternehmenskultur des Rechnungshofes.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital des Rechnungshofes. Ihre Qualifikation und ihre Motivation sind wesentliche Grundlage für die hervorragenden Leistungen des Rechnungshofes. (Quelle: RH)
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Zur parlamentarischen Anfrage:
Auftragsarbeit des Rechnungshofs für FPÖ-Gemeindemandatare (11237/J)
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Der Aufstand der Anständigen
Bildquelle: whistleblowing.at
heute.at Herr Dr. Gehr gewann 2012 das Verfahren gegen UNO-General.
Am 27.06.2012 verurteilte ein UNO-Tribunal in Genf den eigenen Chef. Gen.sek. Ban Ki-Moon muss dem Wr. Juristen Dr. Walter Gehr 3000 US-Dollar Schadenersatz zahlen, so das Urteil. Gehr hatte als Mitarbeiter der in Wien ansässigen UNO-Behörde für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Daraufhin wurde der Korruptionsjäger gemobbt.
whistleblowing.at wurde von Herrn Dr. iur. Walter Gehr gegründet.
derStandard: DER AUFSTAND DER ANSTÄNDIGEN – Dr. Walter Gehr im Interview
Einer der Leserbriefe zu derStandard – der Aufstand der Anständigen
Verein zur Förderung des aufrechten Gangs
finde ich, wäre auch ein guter Namen sehr geehrter Herr Gehr.
Ich hab den dringenden Verdacht, dass es einen starken Zusammenhang zwischen der gewaltigen Anzahl von Depressiven und der Untertanenmentalität in unserem Land gibt.
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Laut Humaninstitut sind 62% der Österreich der Meinung, dass Politiker für Korruption besonders anfällig sind. In der Politik wäre Whistleblowing eines der wirksamen Mittel auf dem Weg zu einer sauberen Politik. (Quelle: whistleblowing.at)
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Verleihung der goldenen Kniescheibe
Bildquelle: Wikipaedia
I bin a Kniera Georg Danzer
„Es ist doch ganz egal wiasd in da Schul bist,
im Leben kummts auf andere Sachen an.
Nur ans musst sei, a Kniera,
weil sonst bist a Verliera
und gwinna tuat wer besser oaschkreuln kann“.
(Georg Danzer)
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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner
Don´t be part of the problem! Be part of the solution. Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %!
PS.: Übrigens die zehnte Innsbrucker Friedensmahnwache findet am Montag den 21.07.14 um 18:00 Uhr bei der Annasäule statt. Sei dabei! Unterstütze mit Deiner Anwesenheit die friedliche Bewegung FÜR Frieden in Europa und auf der ganzen Welt!