★★★ Widerstandsberichterstattung über die herrschenden, demokratischen Um- bzw. Zustände ★★★
Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 23.07.2015
Liebe® Blogleser_in,
Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.
“Wer behauptet, man braucht keine Privatsphäre, weil man nichts zu verbergen hat, kann gleich sagen man braucht keine Redefreiheit weil man selbst nichts zu sagen hat.”
Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://www.youtube.com/watch?v=6i-IPOFFOBo&feature=youtu.be
Staatsschutzgesetzdemo Michi über Auswirkungen
Staatsschutz.at – Demo in Innsbruck gegen das geplante Staatsschutzgesetz das uns unsere Rechte nimmt und den Rechtsstaat aushebelt! Es darf nicht sein, dass die neuen Geheimdienste ohne richterlichen Auftrag oder auch nicht ohne die Staatsanwaltschaft verdachtsunabhängig abgehört und ermittelt werden kann! Noch dazu ohne ausreichende Kontrolle! Schwammige Formulierungen im Gesetz sind ebenso unakzeptabel. Der Rechtsstaat wird dadurch ausgehebelt. Unsere Grundrechte werden uns genommen! Aufwachen! Selbst die Gefahr für die Pressefreiheit, für Wistleblower und Aktivisten darf nicht übersehen werden!“Wer behauptet, man braucht keine Privatsphäre, weil man nichts zu verbergen hat, kann gleich sagen man braucht keine Redefreiheit weil man selbst nichts zu sagen hat.”
Hier noch Zeitungsartikel und nähere Infos zum Staatsschutzgesetz
Unsere 5 Forderungen
Die Unterzeichner dieser Petition fordern von der Österreichischen Regierung und dem Nationalrat folgende fünf Punkte anlässlich des geplanten Staatsschutzgesetzes.
- Faktenbasierte Sicherheitspolitik – Das Staatsschutzgesetz muss zurück an den Start und nach einer umfassenden Evaluierung der Überwachungssituation, der Ermittlungsstatistiken und einer faktenbasierten Erhebung des Sicherheitsbedarfs neu ausgerichtet werden. Bevor die Bundesregierung Grundrechte einschränken darf, muss sie nachweisen, dass ihr Vorhaben notwendig und verhältnismäßig ist.
- Klare Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten – Der Staatsschutz darf nicht gleichzeitig Polizei sein und Überwachungsbefugnisse wie ein Geheimdienst haben. Es braucht eindeutige Zuständigkeiten.
- Keine Repression gegenüber Zivilgesellschaft, Journalisten und “Whistleblowern” – Die Aufgabe des Staatsschutzes darf sich nicht auf “Wald- und Wiesen”-Delikte erstrecken. Der “verfassungsgefährdende Angriff” muss auf wirklich schwere Straftaten reduziert werden und darf nicht allgemeine Grundrechte wie das Demonstrationsrecht oder die Pressefreiheit einschränken.
- Starker Rechtsschutz, kein “pre-crime” – Für jede Überwachungsmaßnahme müssen konkrete Verdachtsmomente und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs schriftlich begründet und richterlich genehmigt werden. Die parlamentarische Kontrolle muss ausgebaut und die Transparenz über die Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden muss verstärkt werden.
- Keine bezahlten Spitzel – Die Praxis im In- und Ausland zeigt, dass der Einsatz von “Vertrauenspersonen” im rechtsstaatlichen Verfahren oft zu Schwierigkeiten – und bei bezahlten Spitzeln nicht selten zu skandalösen Auswüchsen – führt. Österreich sollte aus den Erfahrungen anderer Länder lernen, anstatt deren Fehler zu wiederholen. Auch der Einsatz unbezahlter “V-Leute” (Spitzel) sollte im Einklang mit der Strafprozessordnung sauber geregelt werden.
2 Beispiele
Bespiel 1: Abschaffung des Redaktionsgeheimnisses
In unserer Stellungnahme zeigen wir anhand des Rechtsstreits rund um die ORF-Dokumentation Am Schauplatz – am rechten Rand wie das neue Staatsschutzgesetz sich negativ auf das Redaktionsgeheimnis auswirkt. Die Vorwürfe, der Redakteur der besagten ORF-Dokumentation hätte Jugendliche zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung angestiftet, führten damals zur Beschlagnahme von Filmmaterial aus dem ORF-Archiv. Die gerichtliche Anordnung auf Herausgabe wurde später durch eine OGH-Entscheidung als grundrechtswidrig verurteilt. Unter den neuen Ermittlungsbefugnisse nach dem PStSG ist der von der Strafprozessordnung gefordertedringende Verdacht gar keine Voraussetzung mehr für den Einsatz von Instrumenten wie verdeckter Ermittlung, Kommunikationsüberwachung, Datenabgleich und vieler mehr. Schon die Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung reicht zukünftig aus, um das Redaktions- und andere anerkannte Berufsgeheimnisse auch ohne direkte Beschlagnahme zu unterminieren. Auch ein vergleichbarer Rechtsweg, mit welchem sich die ORF-Redaktion damals gegen den Bruch des Redaktionsgeheimnisses gewehrt hat, stünde den Betroffenen nach dem vorgeschlagenen Regime nicht zur Verfügung, sofern sie vom Einschreiten der Behörden überhaupt erfahren.
Beispiel 2: Akademikerball
In einem zweiten Beispiel zeigt der AKVorrat, wie weit die Bestimmungen des neuen Staatsschutzgesetzes zumvorbeugende(n) Schutz vor wahrscheinlichen, verfassungsgefährdenden Angriffengemeinsam mit den neuen Überwachungsbefugnissen im Internet[3] gehen: So könnte jemand, der sich lediglich im Forum einer Tageszeitung negativ über den Wiener Akademikerball äußert oder sogar nur auf Facebook mit Personen befreundet ist, welche in der Vergangenheit an Gegendemonstrationen beteiligt waren, bereits in das Fadenkreuz der Staatsschutzorganegeraten und einesverfassungsgefährdenden Angriffs verdächtigt werden. In der Folge würde diese Person, die sich niemals etwas zu Schulden kommen ließ, bereits der systematischen Beobachtung des BVT mit umfänglichen Überwachungsbefugnissen ausgesetzt.
10 wichtige Punkte
zum neuen Staatsschutzgesetz
- Österreich bekommt einen neuen Geheimdienst.
- Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ist zwar eigentlich Polizeibehörde, hat aber bald die Befugnisse eines Nachrichtendienstes.
- Das BVT kann unbeschränkt und verdachtsunabhängig jeden überwachen und braucht dafür weder Richter noch Staatsanwalt.
- Schon zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines verfassungsgefährdenden Angriffs darf das BVT jeden überwachen. Ein Verdacht ist nicht mehr notwendig.
- Das BVT kann auf die Daten von allen Behörden und allen Firmen zugreifen, ohne Richter oder Staatsanwalt. Die einzige Kontrolle ist der interne Rechtsschutzbeauftragte des BM.I, diesem kann dasBVTjederzeit die Akteneinsicht verwehren.
- Aufgabe des BVT ist weit mehr als die Abwehr von Terrorismus. Auch wer als Whistleblower auf Missstände hinweist oder gegen Rechtsextreme in der Hofburg oder für Tierschutz demonstriert, gerät ins Visier der Behörde.
- Rund 100 Straftaten definieren den verfassungsgefährdenden Angriff, 40 davon wenn sie aus religiösen oder weltanschaulichen Motiven begangen werden.
- Das BVT darf alle Daten 5 Jahre lang speichern. Wer auf diese Daten zugreift wird aber nur 3 Jahre lang gespeichert.
- Österreich hat bald zehn neue Geheimdienste, denn neben demBVT bekommen auch alle 9 Landesämter für Verfassungsschutz dieselben Befugnisse. Jeder Landeshauptmann (=Ministerpräsident) hat also bald seinen eigenen Geheimdienst.
- Das Gesetz soll im Eiltempo noch vor der Sommerpause (7. Juli) verabschiedet werden und tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Zeitplan
Am 12. Mai 2015 endet die Begutachtungsfrist des neuen Gesetzes. Bereits vor der Sommerpause soll das Gesetz dann im Nationalrat beschlossen werden, um am 1. Jänner 2016 in Kraft zu treten. Bei diesem knappen Zeitplan wirdkeine Rücksicht auf die hier geäußerten Bedenken ermöglicht.
Das Gesetz muss zurück an den Start!
Hintergrund
Staatsschutz statt Verfassungsschutz: Der Staat wird im Gesetzesentwurf ausschließlich institutionell – als Handlungsfähigkeit staatlicher Institutionen – verstanden. Der Schutz der Verfassung sowie der Grundrechte der Bevölkerung sind nicht mehr Teil des Aufgabenbereichs des BVT.
Missbrauchspotenzial durch Doppelgleisigkeiten: Das Bundesamt und die Landesämter sollen nach wie vor Sicherheitsbehörden sein, für die das strengere SPG und in besonderen Fällen das PStSG gilt. Ein und dieselbe Behörde kann damit auf Basis unterschiedlicher Gesetzesmaterien handeln. Das heißt, ein Beamter kann es sich aussuchen, ob er eine Richtergenehmigung einholt, um Telekommunikationsdaten von einem Internetprovider zu fordern, oder nicht. Sobald beispielsweise eine religiöse oder weltanschauliche Motivation bei einer Straftat angenommen wird, kann der Rechtsschutz ausgehebelt werden.
Erweiterte Gefahrenforschung bei verfassungsgefährdendem Angriff: Der Begriff desverfassungsgefährdenden Angriffs hat in dem Vorschlag zentrale Bedeutung. Er bestimmt die Handlungsspielräume und Kompetenzen der Staatsschutzorgane. Abgesehen von einer äußerst unscharfen Definition, was darunter zu verstehen ist, können Behörden schon bei wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen mit allen Befugnissen einer erweiterten Gefahrenforschungaktiv werden. So würde es den Behörden ermöglicht, Informationenaus allen verfügbaren Quellen […] insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten zu erheben, wenn eine Personwahrscheinlich an einer Demo gegen den Akademikerball teilnehmen möchte. Im Klartext: Wer sichwahrscheinlich an der Verhinderung oder Störung einer Versammlung wie diesem Ball beteiligen will, muss bereits eine systematische Überwachung durch das BVT befürchten noch bevor er/sie überhaupt auf die Demo geht.
Weitreichende Möglichkeiten zur Datenerhebung und -verarbeitung: Die Sammlung personenbezogener Daten von Verdächtigen sowie deren Kontaktpersonen ist zukünftig schon zurBewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erlaubt, das heißt, einen konkreten Verdacht braucht es explizit nicht. Damit kann das gesamte Internetnutzungsverhalten einer Zielperson gesammelt und ausgewertet werden. Die meisten Befugnisse zur (verdeckten) Ermittlung sind also nicht mehr an konkrete Straftaten oder Verdachtslagen geknüpft. Es reicht schon aus, wenn Behörden ein abstraktes Risikoszenario analysieren wollen. Diese umfassende Datensammlung über potenziell jeden von uns darf fünf Jahre lang gespeichert werden und nach drei Jahren wird nicht einmal mehr aufgezeichnet, wer auf diese Daten zugreift.
Zahlreiche technische Überwachungsmöglichkeiten: Der Einsatz von Peilsendern und IMSI-Catchern soll zulässig sein, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Die Zeiträume für derartige besondere Ermittlungsbefugnisse sollen erhöht werden. Nach der alten Rechtsordnung der StPO sind es drei Monate unter der Voraussetzung einer richterlichen Anordnung. Nach der neuen Rechtsordnung des PStSGs gelten sogar sechs Monate, und es reicht lediglich das Okay des Rechtschutzbeauftragten im Innenministerium für eine Observation. Ebenso fällt der Rechtsschutz beim Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen, bei der Auswertung von Reisebewegungen (PNR) sowie Auskünften über Verkehrs- und Inhaltsdaten aus dem Internet weg.
Bezahlte Spitzel: Äußerst problematisch ist die Legalisierung bezahlter V-Leute ohne richterliche Kontrolle. Der Gesetzesentwurf zeigt hier wenig Sensibilität gegenüber Problemen, wie etwa der Tatprovokation, und zieht keine Lehren aus dem enormen Skandal um die NSU-Mordein Deutschland.
Fehlende Evaluierung: Im Entwurf zum neuen PStSG findet sich zwar der vielversprechende Punktwirkungsorientierte Folgenabschätzung, jedoch geht es bei dieser Evaluierung lediglich um budgetäre Auswirkungen. Weder werden für die Ausgangslage der Reform Zahlen genannt, weshalb welche Überwachungsmaßnahmen sich bewährt haben oder ausgeweitet werden müssen, noch findet man im Entwurf Kriterien, wie etwa Sicherheitslage oder erhöhte Aufklärungsquote, an denen sich die Auswirkungen der Reform messen lässt. Der AKVorrat fordert in seinem Projekt HEAT eine vollständige Evaluierung aller Anti-Terror-Gesetze in Österreich und liefert dafür die wissenschaftliche Grundlage.
Polizei und Nachrichtendienst in einer Behörde: Durch den extrem breitgefassten Straftatbestand desverfassungsgefährdenden Angriffsund die Ausweitung der Überwachungsbefugnisse auf dieBewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung entsteht eine Polizeibehörde mit den Befugnissen eines Nachrichtendienstes. Damit wird das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip durchbrochen. Das BVTund – noch schlimmer – die Landesämter werden damit zu unkontrollierbaren Behörden mit Beamten, welche in ihrem Dienstalltag fast keinen Grenzen unterliegen und sich vor niemandem rechtfertigen müssen. Der nächste Polizeiskandal im BVT ist vorprogrammiert.
Fazit
Mit einer schwammigen Definition des verfassungsgefährdenden Angriffs schafft das Gesetz die Grundlage für eine überschießende Überwachung unbescholtener Bürgerinnen und Bürger. Obwohl derart schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre sorgfältiger Kontrolle bedürfen, wurden keine effizienten Rechtsschutzmechanismen vorgesehen. Ein vorgeschobener Zweck soll offenbar alle Mittel heiligen. Der akVorrat sieht im Gesetzesentwurf die Schaffung der Grundlage eines Inlandsgeheimdienstes und lehnt ihn daher zur Gänze ab. Gleichzeitig erkennt der akVorrat aber an, dass Maßnahmen zur Terrorbekämpfung nötig sind. Diese sollten allerdings in einem offenen Stakeholderdialog ausgearbeitet und sehr genau hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Grundrechtskonformität evaluiert werden.
Hier noch Zeitungsartikel und nähere Infos zum Staatsschutzgesetz
Unsere 5 Forderungen
Die Unterzeichner dieser Petition fordern von der Österreichischen Regierung und dem Nationalrat folgende fünf Punkte anlässlich des geplanten Staatsschutzgesetzes.
- Faktenbasierte Sicherheitspolitik – Das Staatsschutzgesetz muss zurück an den Start und nach einer umfassenden Evaluierung der Überwachungssituation, der Ermittlungsstatistiken und einer faktenbasierten Erhebung des Sicherheitsbedarfs neu ausgerichtet werden. Bevor die Bundesregierung Grundrechte einschränken darf, muss sie nachweisen, dass ihr Vorhaben notwendig und verhältnismäßig ist.
- Klare Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten – Der Staatsschutz darf nicht gleichzeitig Polizei sein und Überwachungsbefugnisse wie ein Geheimdienst haben. Es braucht eindeutige Zuständigkeiten.
- Keine Repression gegenüber Zivilgesellschaft, Journalisten und “Whistleblowern” – Die Aufgabe des Staatsschutzes darf sich nicht auf “Wald- und Wiesen”-Delikte erstrecken. Der “verfassungsgefährdende Angriff” muss auf wirklich schwere Straftaten reduziert werden und darf nicht allgemeine Grundrechte wie das Demonstrationsrecht oder die Pressefreiheit einschränken.
- Starker Rechtsschutz, kein “pre-crime” – Für jede Überwachungsmaßnahme müssen konkrete Verdachtsmomente und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs schriftlich begründet und richterlich genehmigt werden. Die parlamentarische Kontrolle muss ausgebaut und die Transparenz über die Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden muss verstärkt werden.
- Keine bezahlten Spitzel – Die Praxis im In- und Ausland zeigt, dass der Einsatz von “Vertrauenspersonen” im rechtsstaatlichen Verfahren oft zu Schwierigkeiten – und bei bezahlten Spitzeln nicht selten zu skandalösen Auswüchsen – führt. Österreich sollte aus den Erfahrungen anderer Länder lernen, anstatt deren Fehler zu wiederholen. Auch der Einsatz unbezahlter “V-Leute” (Spitzel) sollte im Einklang mit der Strafprozessordnung sauber geregelt werden.
2 Beispiele
Bespiel 1: Abschaffung des Redaktionsgeheimnisses
In unserer Stellungnahme zeigen wir anhand des Rechtsstreits rund um die ORF-Dokumentation Am Schauplatz – am rechten Rand
wie das neue Staatsschutzgesetz sich negativ auf das Redaktionsgeheimnis auswirkt. Die Vorwürfe, der Redakteur der besagten ORF-Dokumentation hätte Jugendliche zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung angestiftet, führten damals zur Beschlagnahme von Filmmaterial aus dem ORF-Archiv. Die gerichtliche Anordnung auf Herausgabe wurde später durch eine OGH-Entscheidung als grundrechtswidrig verurteilt. Unter den neuen Ermittlungsbefugnisse nach dem PStSG ist der von der Strafprozessordnung gefordertedringende Verdacht
gar keine Voraussetzung mehr für den Einsatz von Instrumenten wie verdeckter Ermittlung, Kommunikationsüberwachung, Datenabgleich und vieler mehr. Schon die Bewertung der Wahrscheinlichkeit
einer Gefährdung reicht zukünftig aus, um das Redaktions- und andere anerkannte Berufsgeheimnisse auch ohne direkte Beschlagnahme zu unterminieren. Auch ein vergleichbarer Rechtsweg, mit welchem sich die ORF-Redaktion damals gegen den Bruch des Redaktionsgeheimnisses gewehrt hat, stünde den Betroffenen nach dem vorgeschlagenen Regime nicht zur Verfügung, sofern sie vom Einschreiten der Behörden überhaupt erfahren.
Beispiel 2: Akademikerball
In einem zweiten Beispiel zeigt der AKVorrat, wie weit die Bestimmungen des neuen Staatsschutzgesetzes zumvorbeugende(n) Schutz vor wahrscheinlichen, verfassungsgefährdenden Angriffen
gemeinsam mit den neuen Überwachungsbefugnissen im Internet[3] gehen: So könnte jemand, der sich lediglich im Forum einer Tageszeitung negativ über den Wiener Akademikerball äußert oder sogar nur auf Facebook mit Personen befreundet ist, welche in der Vergangenheit an Gegendemonstrationen beteiligt waren, bereits in das Fadenkreuz der Staatsschutzorgane
geraten und einesverfassungsgefährdenden Angriffs
verdächtigt werden. In der Folge würde diese Person, die sich niemals etwas zu Schulden kommen ließ, bereits der systematischen Beobachtung des BVT mit umfänglichen Überwachungsbefugnissen ausgesetzt.
10 wichtige Punkte
zum neuen Staatsschutzgesetz
- Österreich bekommt einen neuen Geheimdienst.
- Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ist zwar eigentlich Polizeibehörde, hat aber bald die Befugnisse eines Nachrichtendienstes.
- Das BVT kann unbeschränkt und verdachtsunabhängig jeden überwachen und braucht dafür weder Richter noch Staatsanwalt.
- Schon zur
Bewertung der Wahrscheinlichkeit
eines verfassungsgefährdenden Angriffs darf das BVT jeden überwachen. Ein Verdacht ist nicht mehr notwendig. - Das BVT kann auf die Daten von allen Behörden und allen Firmen zugreifen, ohne Richter oder Staatsanwalt. Die einzige Kontrolle ist der interne Rechtsschutzbeauftragte des BM.I, diesem kann dasBVTjederzeit die Akteneinsicht verwehren.
- Aufgabe des BVT ist weit mehr als die Abwehr von Terrorismus. Auch wer als Whistleblower auf Missstände hinweist oder gegen Rechtsextreme in der Hofburg oder für Tierschutz demonstriert, gerät ins Visier der Behörde.
- Rund 100 Straftaten definieren den
verfassungsgefährdenden Angriff
, 40 davon wenn sie ausreligiösen oder weltanschaulichen Motiven
begangen werden. - Das BVT darf alle Daten 5 Jahre lang speichern. Wer auf diese Daten zugreift wird aber nur 3 Jahre lang gespeichert.
- Österreich hat bald zehn neue Geheimdienste, denn neben demBVT bekommen auch alle 9 Landesämter für Verfassungsschutz dieselben Befugnisse. Jeder Landeshauptmann (=Ministerpräsident) hat also bald seinen eigenen Geheimdienst.
- Das Gesetz soll im Eiltempo noch vor der Sommerpause (7. Juli) verabschiedet werden und tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Zeitplan
Am 12. Mai 2015 endet die Begutachtungsfrist des neuen Gesetzes. Bereits vor der Sommerpause soll das Gesetz dann im Nationalrat beschlossen werden, um am 1. Jänner 2016 in Kraft zu treten. Bei diesem knappen Zeitplan wirdkeine Rücksicht auf die hier geäußerten Bedenken ermöglicht.
Das Gesetz muss zurück an den Start!
Hintergrund
Staatsschutz statt Verfassungsschutz: Der Staat wird im Gesetzesentwurf ausschließlich institutionell – als Handlungsfähigkeit staatlicher Institutionen – verstanden. Der Schutz der Verfassung sowie der Grundrechte der Bevölkerung sind nicht mehr Teil des Aufgabenbereichs des BVT.
Missbrauchspotenzial durch Doppelgleisigkeiten: Das Bundesamt und die Landesämter sollen nach wie vor Sicherheitsbehörden sein, für die das strengere SPG und in besonderen Fällen das PStSG gilt. Ein und dieselbe Behörde kann damit auf Basis unterschiedlicher Gesetzesmaterien handeln. Das heißt, ein Beamter kann es sich aussuchen, ob er eine Richtergenehmigung einholt, um Telekommunikationsdaten von einem Internetprovider zu fordern, oder nicht. Sobald beispielsweise eine religiöse oder weltanschauliche Motivation
bei einer Straftat angenommen wird, kann der Rechtsschutz ausgehebelt werden.
Erweiterte Gefahrenforschung bei verfassungsgefährdendem Angriff
: Der Begriff desverfassungsgefährdenden Angriffs
hat in dem Vorschlag zentrale Bedeutung. Er bestimmt die Handlungsspielräume und Kompetenzen der Staatsschutzorgane
. Abgesehen von einer äußerst unscharfen Definition, was darunter zu verstehen ist, können Behörden schon bei wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen
mit allen Befugnissen einer erweiterten Gefahrenforschung
aktiv werden. So würde es den Behörden ermöglicht, Informationenaus allen verfügbaren Quellen […] insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten
zu erheben, wenn eine Personwahrscheinlich
an einer Demo gegen den Akademikerball teilnehmen möchte. Im Klartext: Wer sichwahrscheinlich
an der Verhinderung oder Störung einer Versammlung wie diesem Ball beteiligen will, muss bereits eine systematische Überwachung durch das BVT befürchten noch bevor er/sie überhaupt auf die Demo geht.
Weitreichende Möglichkeiten zur Datenerhebung und -verarbeitung: Die Sammlung personenbezogener Daten von Verdächtigen sowie deren Kontaktpersonen ist zukünftig schon zurBewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung
erlaubt, das heißt, einen konkreten Verdacht braucht es explizit nicht. Damit kann das gesamte Internetnutzungsverhalten einer Zielperson gesammelt und ausgewertet werden. Die meisten Befugnisse zur (verdeckten) Ermittlung sind also nicht mehr an konkrete Straftaten oder Verdachtslagen geknüpft. Es reicht schon aus, wenn Behörden ein abstraktes Risikoszenario analysieren wollen. Diese umfassende Datensammlung über potenziell jeden von uns darf fünf Jahre lang gespeichert werden und nach drei Jahren wird nicht einmal mehr aufgezeichnet, wer auf diese Daten zugreift.
Zahlreiche technische Überwachungsmöglichkeiten: Der Einsatz von Peilsendern und IMSI–Catchern soll zulässig sein, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre
. Die Zeiträume für derartige besondere Ermittlungsbefugnisse sollen erhöht werden. Nach der alten Rechtsordnung der StPO sind es drei Monate unter der Voraussetzung einer richterlichen Anordnung. Nach der neuen Rechtsordnung des PStSGs gelten sogar sechs Monate, und es reicht lediglich das Okay des Rechtschutzbeauftragten im Innenministerium für eine Observation. Ebenso fällt der Rechtsschutz beim Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen, bei der Auswertung von Reisebewegungen (PNR) sowie Auskünften über Verkehrs- und Inhaltsdaten aus dem Internet weg.
Bezahlte Spitzel: Äußerst problematisch ist die Legalisierung bezahlter V-Leute ohne richterliche Kontrolle. Der Gesetzesentwurf zeigt hier wenig Sensibilität gegenüber Problemen, wie etwa der Tatprovokation, und zieht keine Lehren aus dem enormen Skandal um die NSU-Mordein Deutschland.
Fehlende Evaluierung: Im Entwurf zum neuen PStSG findet sich zwar der vielversprechende Punktwirkungsorientierte Folgenabschätzung
, jedoch geht es bei dieser Evaluierung lediglich um budgetäre Auswirkungen. Weder werden für die Ausgangslage der Reform Zahlen genannt, weshalb welche Überwachungsmaßnahmen sich bewährt haben oder ausgeweitet werden müssen, noch findet man im Entwurf Kriterien, wie etwa Sicherheitslage oder erhöhte Aufklärungsquote, an denen sich die Auswirkungen der Reform messen lässt. Der AKVorrat fordert in seinem Projekt HEAT eine vollständige Evaluierung aller Anti-Terror-Gesetze in Österreich und liefert dafür die wissenschaftliche Grundlage.
Polizei und Nachrichtendienst in einer Behörde: Durch den extrem breitgefassten Straftatbestand desverfassungsgefährdenden Angriffs
und die Ausweitung der Überwachungsbefugnisse auf dieBewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung
entsteht eine Polizeibehörde mit den Befugnissen eines Nachrichtendienstes. Damit wird das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip durchbrochen. Das BVTund – noch schlimmer – die Landesämter werden damit zu unkontrollierbaren Behörden mit Beamten, welche in ihrem Dienstalltag fast keinen Grenzen unterliegen und sich vor niemandem rechtfertigen müssen. Der nächste Polizeiskandal im BVT ist vorprogrammiert.
Fazit
Mit einer schwammigen Definition des verfassungsgefährdenden Angriffs
schafft das Gesetz die Grundlage für eine überschießende Überwachung unbescholtener Bürgerinnen und Bürger. Obwohl derart schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre sorgfältiger Kontrolle bedürfen, wurden keine effizienten Rechtsschutzmechanismen vorgesehen. Ein vorgeschobener Zweck soll offenbar alle Mittel heiligen. Der akVorrat sieht im Gesetzesentwurf die Schaffung der Grundlage eines Inlandsgeheimdienstes und lehnt ihn daher zur Gänze ab. Gleichzeitig erkennt der akVorrat aber an, dass Maßnahmen zur Terrorbekämpfung nötig sind. Diese sollten allerdings in einem offenen Stakeholderdialog ausgearbeitet und sehr genau hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Grundrechtskonformität evaluiert werden.
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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner
Don´t be part of the problem! Be part of the solution. Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %!
Aufschrei zum Aufwachen!
wir müßen uns unsere freiheit zurückholen und deshalb braucht es eine gemeinsames auftreten bbitte macht fleißig mit schöne grüße andreas
gibt aktuelle petition im nationalrat dagegen!!!!! Aufhebung bzw. Nichtbeschließung des (Polizeilichen) Staatsschutzgesetzes
Das neue Staats“schutz“gesetz ist bereits mit 01.07.2015 in Kraft getreten!
–> –> ZUR PETITION DAGEGEN IM NATIONALRAT <– <–
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BI/BI_00079/index.shtml#tab-Uebersicht
AKTUELL 07 2015: PETITION GEGEN STAATSSCHUTZGESETZ „Bespitzelungsgesetz“ !!
Aufhebung bzw. Nichtbeschließung des (Polizeilichen) Staatsschutzgesetzes
Das neue Staats“schutz“gesetz ist bereits mit 01.07.2015 in Kraft getreten!
–> –> ZUR PETITION DAGEGEN IM NATIONALRAT <– <–
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BI/BI_00079/index.shtml#tab-Uebersicht