★★★ Widerstandsberichterstattung über die herrschenden, demokratischen Um- bzw. Zustände ★★★
Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 30.07.2015
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Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.
“Wer behauptet, man braucht keine Privatsphäre, weil man nichts zu verbergen hat, kann gleich sagen man braucht keine Redefreiheit weil man selbst nichts zu sagen hat.” Edward Snowden.
Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: http://orf.at/stories/2291066/2291065/
Weiter ohne richterliche Kontrolle
Das geplante Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) sorgt für anhaltende Diskussionen. Die Regierungsvorlage, die im Herbst im Innenausschuss behandelt werden soll, weist deutliche Änderungen gegenüber der Begutachtungsvorlage auf, zeigt eine Analyse der Bürgerrechtsgruppe AK Vorrat. Die heimischen Anwälte und Richter lehnen das Gesetz weiterhin strikt ab.
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Die Ende Juni im Ministerrat beschlossene Vorlage sei in Teilen deutlich verändert worden. So seien etwa ganze Paragrafen und Textpassagen vertauscht, herausgestrichen und auch komplett neu eingefügt worden. Dabei habe es zwar einige begrüßenswerte Änderungen gegeben, viele Teile seien aber weiterhin zu schwammig formuliert, heißt es in der Analyse. Zudem seien einige Punkte auch deutlich ausgeweitet worden.
Ausweitung auf „Gruppierungen“
Geändert wurde etwa die oftmalig kritisierte Formulierung „wahrscheinliche verfassungsgefährdende Angriffe“ zu „verfassungsgefährdende Angriffe“, unter anderem in Paragraf 11, im Begutachtungsentwurf noch als Paragraf 12 geführt. In diesem Paragraf werden die „besonderen Bestimmungen“ angeführt, nach denen die Ermittler personenbezogene Daten zur „erweiterten Gefahrenforschung und zum vorbeugenden Schutz“ ermitteln dürfen, unter anderem durch Observation, verdeckte Ermittlung und Kennzeichenerkennungsgeräten, aber auch durch Einholen von Telekommunikationsdaten von Telekombetreibern.
Hier wurde die gewünschte Befugnis deutlich ausgeweitet: Die Auskunft über IP-Adressen und den zugehörigen Anschlussinhaber sowie aktuelle und historische Standortdatenerfassung sollen nicht nur für eine bestimmte Person, sondern für eine ganze, nicht näher definierte „Gruppierung“ angefordert werden können, schreibt der AK Vorrat. Dabei werde nicht mehr für jede einzelne Person überprüft, ob der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre verhältnismäßig ist, da die Genehmigung für eine „Gruppierung“ erteilt werde.
Handyortung auf breiter Basis
Zudem gebe es eine Ausweitung der ehemals im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) festgelegten Möglichkeit, durch den Einsatz von IMSI-Catchern Standortdaten von gefährdeten Personen oder ihrer Begleitung zu ermitteln. Das Innenministerium argumentiert damals, dass damit verirrte Wanderer oder Suizidgefährdete geortet werden können. Nun wird diese Möglichkeit auf gefährdende Personen und ganze „Gruppierungen“ ausgedehnt – allerdings ohne dass ein Richter der Maßnahme zustimmen muss. Weiters wurde auch der Zugriff auf Verkehrs- und Zugangsdaten auf „Gruppierungen“ ausgeweitet.
All diese gesammelten Daten dürfen dann auch für „Gruppierungen“ in einem entsprechenden „Informationsverbundsystem“ verarbeitet und analysiert werden, heißt es im nunmehrigen Paragraf 12. Die vormals in Paragraf 13 geregelte viel kritisierte Möglichkeit, „Vertrauenspersonen“ („V-Männer“) für ihren Einsatz als verdeckte Ermittler zu bezahlen, wurde gestrichen. Bestimmungen zum Einsatz von „Vertrauenspersonen“ sind weiterhin in den geplanten Änderungen im SPG enthalten, die Möglichkeit, sie zu entlohnen, ist dort bereits geregelt.
AK Vorrat sieht Vorratsdatenspeicherung
Gerade die Ausweitung der Datensammlung und -speicherung ist laut AK Vorrat besonders kritisch zu sehen, durch die geplanten Speicherfristen rücke die Datensammlung des PStSG in die „Nähe einer Vorratsdatenspeicherung“, heißt es in der Analyse. Damit seien auch Bewegungsprofile möglich. Gleichzeitig gebe es aber weiterhin keine objektivierbaren Kriterien, woraus sich die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ergeben könne und wo die Grenze zu ziehen sei. Die Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragen sei nicht hinreichend, die mit der Regierungsvorlage nunmehr möglichen mehrmaligen Genehmigungsverlängerungen seien ebenfalls kritisch zu sehen.
Kritik an schwammigen Formulierungen
Viele Begriffe seien weiter zu schwammig formuliert, so Christof Tschohl, einer der Autoren der Analyse, gegenüber ORF.at. Die angeführte weltanschauliche Motivation für Taten sei schwierig, weil das kein hinreichendes Abgrenzungskriterium sei. Unklar sei auch, was genau dem Ansehen der Bundesregierung, wie im Gesetz angeführt, schaden könne. Es sei völlig intransparent, was und warum bestimmte Befugnisse überhaupt geändert werden müssten. „Das Paradigma wurde gedreht, der Staat muss nicht mehr erklären, warum er in das Grundrecht eingreift“, so Tschohl.
Für Laien schwer verständlich
Warum es weiterhin keinen Richtervorbehalt gibt, sei nicht schlüssig, denn bei der Abschaffung des Bankgeheimnisses habe die Regierung nach entsprechender Kritik ebenfalls eine richterliche Kontrolle eingeführt. Der Rechtsschutzbeauftragte könne zudem gar nicht unangekündigt Akten einsehen, weil womöglich vorher Zeugen anonymisiert werden müssten, die der Rechtsschutzbeauftragte laut Regierungsvorlage aber nicht kennen darf.
Zwar wurde auch auf Kritik reagiert, etwa indem die Tatbestände „Sprengung einer Versammlung“ und „Störung einer Versammlung“ ersatzlos gestrichen wurden, das sei aber nur die Spitze des Eisbergs, heißt es in der Analyse weiter. Zudem sei für Laien und auch für die handelnden Organe nicht erkennbar, auf Basis welcher Annahmen der Straftatenkatalog für verfassungsgefährdende Angriffe zustande kam – und was genau eigentlich ein solcher Angriff tatsächlich ist. Zudem werde im Gesetz teilweise kein konkreter Verdacht für eine „wahrscheinliche Gefährdung“ gefordert.
Anwälte orten „unzulässige Taschenspielertricks“
Kritik zur aktuellen Vorlage kommt auch von den heimischen Richtern und Anwälten. Angesichts der deutlichen Ausweitung der überwachbaren Personen auf „Gruppierungen“ müsste die Vorlage eigentlich noch einmal in Begutachtung, so Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gegenüber ORF.at. Wolff konstatiert auch „unzulässige Taschenspielertricks“. Man müsse in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich die Ernsthaftigkeit eines Begutachtungsverfahrens hinterfragen.
Es brauche ein breite Diskussion der Zivilgesellschaft, so Wolff weiter, der auch ein neues Phänomen sieht: „Früher wurde für eine Aufklärung ermittelt, jetzt betreibt man im Vorfeld Gedankenspionage.“ Immerhin positiv sei zu werten, dass das Gesetz nicht „Husch-Pfusch“ noch vor dem Sommer beschlossen worden sei, wie ursprünglich geplant. Es sei aber „bedauerlich“, dass sich der Gesetzgeber der Kritik nicht angepasst habe und weiterhin an den zehn Spitzeleinheiten (das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung BVT sowie ein Landesamt für Verfassungsschutz in jedem Bundesland, Anm.) für eine „Geheimpolizei“ ohne richterliche Kontrolle festhalte.
Auch Wolff zeigte sich verwundert darüber, dass bei der Abschaffung des Bankgeheimnisses doch ein Richtervorbehalt eingezogen wurde, beim PStSG aber nicht. Der Rechtsschutzbeauftragte sei ein zu geringer Schutz, er habe zudem selbst in seiner Stellungnahme angeführt, dass er keine Kapazitäten mehr frei habe. „Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit“ sei das Gesetz daher weiterhin abzulehnen.
Richter kritisieren Geheimdienststrukturen
„Äußerst fraglich“ sei das PStSG in der vorliegenden Version weiterhin, so Gerhard Reissner, Vizepräsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, gegenüber ORF.at. Auch er kritisiert, dass es keine Kontrolle der Maßnahmen durch einen Richter gibt, ebenso wie die Ausweitung der Fristen und der beobachtbaren Personen. „Hier werden zehn Geheimdienste ohne entsprechende Kontrolle geschaffen“, so Reissner.
Durch die Unübersichtlichkeit der Paragrafen und Zuständigkeiten sei vieles so schwammig, „dass man das immer in Anspruch nehmen kann“. Es sei zudem eigentlich „schizophren“, dass es mit dem Argument des Staatsschutzes keine richterliche Kontrolle gibt, bei „normalen“ Verbrechen aber schon. Auch die Richter kritisieren weiterhin einen unzureichenden Rechtsschutz, eine verwirrende Anwendung und dass es keinen Nachweis der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes gibt. „Die Studie, die uns versprochen wurde dazu, wurden nie vorgelegt“, so Reissner.
Links:
- AK Vorrat
- Petition auf Staatsschutz.at
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Richtervereinigung
- Dokumente zum PStSG (Parlamentswebsite)
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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner
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