Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 19.12.2015
Liebe® Blogleser_in,
Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.
Mich erinnert der aktuelle Fall Steinhauser an den Fall des Journalisten Gerhard Oberschlick aus den 90er Jahren. Jörg Haider wurde von ihm objektiv begründet als Trottel bezeichnet. Herr Gerhard Oberschlick wurde seitens den österr. Gerichten wegen Beleidigung verurteilt. Der Europäische Menschengerichtshof stellte jedoch klar, dass dies eine objektiv begründete Meinungsäußerung war. (Anmerkung: unten mehr Infos über den Fall Gerhard Oberschlick versus Jörg Haider)
Ich würde die unschuldige Ausnahmevermutung schon in Betracht ziehen um der Pauschalverdächtigungsvermutung zu entgehen.
Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://www.facebook.com/bernhard.lascy?fref=nf und https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00849/fname_472903.pdf
Die Wahrheit schmerzt – Parlamentarier lassen den Politologen Dr.rer.pol. Karl Steinhauser verfolgen.
Der Politologe und Journalist Dr. Karl Steinhauser wird auf Anweisung der Parlamentarier der Strafverfolgung ausgesetzt.
Was hat Dr. Steinhauser getan? Meiner Meinung nach hat er die Wahrheit kundgetan und die stößt den Parlamentariern unangenehm auf.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00849/fname_472903.pdf
849 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV.
GP Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien, 102 BAZ 582/15a, betreffend Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Karl Steinhauser Die Staatsanwaltschaft Wien hat mit Schreiben vom 7. August 2015, 102 BAZ 582/15a, eingelangt am 12. August 2015, eine Anfrage betreffend Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Karl Steinhauser wegen Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1 und 116 StGB gestellt. Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. Oktober 2015 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T) beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Karl Steinhauser wegen Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1 und 116 StGB gem. § 117 StGB iVm § 92 Abs. 1 StPO zu erteilen. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 7.8.2015, GZ 102 BAZ 582/15a, um Ermächtigung zur Verfolgung von Dr. Karl Steinhauser wegen Beleidigung nach §§ 115 Abs. 1 und 116 StGB wird gem. § 117 StGB iVm § 92 Abs. 1 StPO die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Karl Steinhauser erteilt.
Wien, 2015 10 14 Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger Mag. Dr. Beatrix Karl Berichterstatter Obfrau
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Zu Gerhard Oberschlick im FB kommt man hier: https://www.facebook.com/gerhard.oberschlick?fref=ts&__mref=message_bubble
Die Wiki:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Die Freiheit des kritischen politischen Journalismus – Oberschlick Nr. 2 g. Österreich
Bereich Medienrecht der Abteilung für Kommunikationswissenschaften, Universität Gent, Belgien
In seinem Urteil vom 1. Juli 1997 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wieder einmal bestätigt, welchen hohen Stellenwert die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einnimmt, die in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert wird. Es handelt sich bereits um die vierte diesbezügliche Verurteilung Österreichs (siehe auch EGHMR, 8. Juli 1986, Lingens, Reihe A, Bd. 103; EGHMR, 23. Mai 1991, Oberschlick, Reihe A, Bd. 204; EGHMR, 28. August 1992, Schwabe, Reihe A, Bd. 242-B). Im Oktober 1990 hielt Jörg Haider, der Führer der Freiheitlichen Partei Österreichs, eine Rede, in der er die Rolle der Generation der Soldaten im 2. Weltkrieg glorifizierte, und zwar unabhängig davon, auf welcher Seite sie waren. Einige Zeit später wurde diese Rede in der in Wien erscheinenden politischen Zeitschrift Forum veröffentlicht. Dazu erschien ein kritischer Kommentar von Gerhard Oberschlick, dem Herausgeber der Zeitschrift, in dem er Haider als Trottel bezeichnete. Auf Antrag Haiders wurde Oberschlick von den österreichischen Gerichten nach § 115 des österreichischen Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung verurteilt.
Oberschlick wandte sich an die Europäische Kommission für Menschenrechte, weil er in den Verurteilungen einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sah. Wie schon die Kommission in ihrem Bericht vom 29. November 1995 kam auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 zu dem Schluß, daß die Verurteilung Oberschlicks durch die österreichischen Gerichte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung seiner Freiheit der (politischen) Meinungsäußerung darstellt, der „in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“ ist.
Das Gericht wiederholt seinen Standpunkt, daß die freie Meinungsäußerung nicht nur für Informationen und Ideen gilt, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder belanglos betrachtet werden, sondern auch für Äußerungen, die „Anstoß erregen, schockieren und stören“. Die Grenze sachlich zulässiger Kritik sei bei einem Politiker, der in seiner öffentlichen Rolle handelt, weiter zu ziehen als bei einer Privatperson. Der Gerichtshof stellt in Rechnung, daß Haider eindeutig provozieren wollte und daher auch mit heftigen Reaktionen auf seine Rede rechnen konnte. Nach Auffassung des Gerichtshofs darf der Artikel des Antragstellers gewiß als polemisch gelten, doch einen willkürlichen persönlichen Angriff habe er nicht dargestellt, da der Verfasser objektiv verständlich erklärt habe, warum er Haider für einen Trottel hält. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, es sei „wohl wahr, daß es einen Politiker beleidigen kann, in der Öffentlichkeit als Trottel bezeichnet zu werden. Im vorliegenden Fall jedoch erscheint das Wort gemessen an der von Haider wissentlich entfachten Entrüstung nicht unverhältnismäßig.“ Mit sieben zu zwei Stimmen entschied das Gericht, daß ein Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention vorliegt.
■ | European Court of Human Rights, Case Oberschlick v. Austria N°2, 1 July 1997 | EN |
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Fall Oberschlick N°2 g. Österreich, 9. Juni 1997 |
Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner
Don´t be part of the problem! Be part of the solution. Sei dabei! Gemeinsam sind wir stark und verändern unsere Welt! Wir sind die 99 %!
“Wer behauptet, man braucht keine Privatsphäre, weil man nichts zu verbergen hat, kann gleich sagen man braucht keine Redefreiheit weil man selbst nichts zu sagen hat.” Edward Snowden.
Lieber Bernhard Lascy,
danke, dass Sie mich prominent machen, und erlauben Sie mir bitte eine Richtigstellung:
Die Zeile „Zu seinem Blog hier: https://bloegi.wordpress.com/tag/gerhard-oberschlick/ “ stimmt nicht ganz. Der dortigen Seite entnehme ich, dass „bloegi“ eine Abkürzung für „Blöde Geschichten“ ist. Diesen – zutreffenden – Titel hat aber nicht mein Blog, zumal ich überhaupt keinen Blog habe oder führe.
Schöne Grüße,
Gerhard Oberschlick