Finanzmarkt- und Konzernmacht-Zeitalter der Plutokratie unterstützt von der Mediakratie in den Lobbykraturen der Geld-regiert-Regierungen in Europa, Innsbruck am 07.08.2016
Liebe® Blogleser_in,
Bewusstheit, Liebe und Friede sei mit uns allen und ein gesundes sinnerfülltes Leben wünsch ich ebenfalls.
Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://deutsch.rt.com/nordamerika/39909-us-regierung-veroffentlichte-obamas-president/
Nordamerika
US-Regierung veröffentlichte Obamas „President Policy Guidance“ – Ein Leitfaden zum Drohnenkrieg
Nach langjähriger juristischer Auseinandersetzung musste die Regierung unter Obama ein Grundsatzpapier veröffentlichen, dass die Drohnenpolitik der letzten Jahre offen legt. Die sogenannte „President Policy Guidance“ (PPG) wurde auf Anweisung des Bundesrichters Colleen McMahon am 5. August veröffentlicht. Am nächsten Morgen stellte die Amerikanische Bürgerrechtsvereinigung das PPG auf ihre Website.
Aus dem PPG geht hervor, wie Morde mit Drohnen bürokratisiert und Verantwortungen wegdelegiert werden.
Der Einsatz einer Drohne gegen US-Bürger benötigt die Genehmigung des Präsidenten. Bei allen anderen Bürgern dieses Planeten reicht eine einfache Mitteilung an den Präsidenten:
„Nichts in diesem PPG soll eine Auslegung rechtfertigen, welche den Präsidenten an der Ausübung seiner verfassungsmäßigen Macht als Oberbefehlshaber und oberster Dienstherr hindern würde. Er hat die Autorität, einen rechtmäßigen Vorschlag der Behörden in Erwägung zu ziehen und direkte Maßnahmen anzuordnen, auch wenn sie außerhalb der vorliegenden Richtlinien liegen. Dazu gehört der Antrag zur Genehmigung von tödlicher Gewalt gegen eine einzelne Person, wenn sie eine fortgesetzte, unmittelbar bevorstehende Bedrohung für Personen eines anderen Landes darstellt.“
Mögliche zivile Opfer müssen laut der Richtlinie nicht zwingend vermieden werden. Es reicht die Bestätigung einer unteren Ebene, dass es „fast mit Sicherheit“ keine zivilen Opfer geben wird. Unabhängig davon macht das PPG klar, dass „Kollateralschäden“ nicht Bestandteil der Richtlinie darstellen:
„Dieses PPG befasst sich nicht damit, dass gesetzmäßige und ordnungsgemäß autorisierte Tätigkeiten auch tödliche Auswirkungen haben können, die aber nicht Hauptzweck der Operation sind.“
Im Juli veröffentlichte die USA zum ersten Mal offizielle Zahlen der zivilen Opfer ihrer Drohnen- und Luftangriffe in Pakistan, Jemen, Somalia, Libyen und anderen Ländern. In der Amtszeit Obamas sind demnach insgesamt 64 und 116 Zivilisten bei Drohnenangriffen ums Leben gekommen. Menschenrechtsgruppen hingegen, gehen von zwischen 200 und 900 getöteten Zivilisten aus.
Der frühere Vizeverteidigungsminister Derek Chollet sagte in der Washington Post:
„Einer der Dinge mit denen Obama zu kämpfen hatte und der nächste Präsident ebenfalls, ist, dass der Einsatz militärischer Gewalt – die Ermordung von Menschen im Ausland durch die Vereinigten Staaten – mittlerweile so oft praktiziert wird, dass es in der Diskussion praktisch untergeht. Es ist fast zu einfach geworden. Niemand achtet mehr darauf. Es gehört einfach dazu.“
Um einen Drohneneinsatz zu genehmigen, benötigt man laut dem PPG zuerst einen Antrag. Dieser muss vom CIA-Direktor oder dem Verteidigungsminister gebilligt werden. Der Nationale Sicherheitsrat (NSC) prüft es, der parlamentarische Ausschuss und der Direktorenausschuss bestätigen es.
Die entscheidende Behörde ist die NSC – die wiederum keiner Überprüfung durch den Kongress unterliegt.
Das PPG ist vor der Veröffentlichung massiv geschwärzt und überarbeitet worden.
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Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://www.youtube.com/watch?v=UQQA9npbYFI&feature=youtu.be
klar sehen: Juristische und kritische Betrachtung des Drone-War On Terror der Terror erzeugt
https://www.youtube.com/watch?v=UQQA9npbYFI&feature=youtu.be
Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+P7-RC-2014-0201+0+DOC+XML+V0//DE
Zur Erinnerung:
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen ((2014/2567(RSP)) | ||
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Berichte über den Einsatz bewaffneter Drohnen, die vom UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen am 28. Mai 2010 und am 13. September 2013 sowie vom UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am 18. September 2013 vorgelegt wurden, – unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 13. August 2013 über den Einsatz bewaffneter Drohnen, – unter Hinweis auf die Anhörung vom 25. April 2013 zu den Folgen des Einsatzes von Drohnen für die Menschenrechte, die vom Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung organisiert wurde, – unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Folgen des Einsatzes von Drohnen und unbemannten Robotern in der Kriegsführung für die Menschenrechte“ vom 3. Mai 2013, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 über die Vorarbeiten zu einem Programm für die nächste Generation von europäischen ferngesteuerten Flugsystemen (RPAS) für mittlere Flughöhen mit großer Reichweite, – gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass der Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS, nachfolgend „Drohnen“) im Rahmen tödlicher extraterritorialer Militäroperationen in den letzten 10 Jahren stark angestiegen ist; B. in der Erwägung, dass die Zahl der Zivilisten, die bisher bei Drohnenangriffen außerhalb der als Konfliktgebiete deklarierten Gebiete getötet, schwer verletzt oder traumatisiert und aus ihrem Lebensalltag gerissen wurden, nicht bekannt ist; C. in der Erwägung, dass Staaten verpflichtet sind, umgehend unabhängige Untersuchungen einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, dass bei Drohnenangriffen Zivilisten getötet wurden, und dass sie, wenn dieser Verdacht sich bestätigt, dazu verpflichtet sind, die Verantwortlichen öffentlich zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen und den Familien der Opfer Zugang zu Rechtsmitteln zu gewähren sowie Schadensersatz zu leisten; D. in der Erwägung, dass nach Artikel 51 Absatz 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen gilt, dass „[d]ie Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, […] verboten [ist]“; E. in der Erwägung, dass Drohnenangriffe eines Staates auf außerhalb des erklärten Kriegsgebiets liegende Gebiete eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung oder die Zustimmung des UN-Sicherheitsrats einen Verstoß gegen das Völkerrecht und eine Verletzung der territorialen Integrität und der Souveränität des betroffenen Landes darstellen; F. in der Erwägung, dass nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften willkürliche Tötungen grundsätzlich verboten sind; in der Erwägung, dass die gezielte Tötung von Menschen in nicht kriegsführenden Staaten nach dem humanitären Völkerrecht nicht zulässig ist; G. in der Erwägung, dass sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande, Polen und Spanien) mit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) eine Absichtserklärung unterzeichnet haben, in der sie die Agentur mit einer Studie über die gemeinsame Produktion von MALE-Drohnen (Drohnen für mittlere Flughöhen mit großer Reichweite) beauftragen, die für Angriffe auf militärische Ziele oder zur Überwachung von Flüchtlingsbooten im Mittelmeer eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass damit die Arbeit an einem europäischen ferngesteuerten Flugsystem (RPAS) beginnt; H. in der Erwägung, dass Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen – sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke – gewidmet sind, mit EU-Mitteln gefördert wurden und dass diese Förderung in Zukunft fortgesetzt werden soll; 1. ist über den Einsatz bewaffneter Drohnen außerhalb des internationalen Rechtsrahmens zutiefst besorgt; fordert die EU nachdrücklich auf, sowohl auf der europäischen als auch auf der internationalen Ebene eine politische Lösung zu erarbeiten, um angemessen darauf zu reagieren und für die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts einzutreten; 2. fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitgliedstaaten und den Rat auf, a) sich gegen die Praxis gezielter außergerichtlicher Tötungen auszusprechen und diese Praxis zu verbieten, b) dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen keine rechtswidrigen gezielten Tötungen verüben oder solche Tötungen durch andere Staaten begünstigen, c) bewaffnete Drohnen in die einschlägigen europäischen und internationalen Abrüstungs- und Rüstungskontrollregelungen aufzunehmen, d) die Entwicklung, Produktion und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Militärangriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten, e) dafür zu sorgen, dass Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts getroffen werden, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass eine Person oder eine Organisation in ihrem Rechtsgebiet mit im Ausland verübten rechtswidrigen gezielten Tötungen in Verbindung gebracht werden kann, f) die Arbeit und die Umsetzung der Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und des UN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen; 3. fordert den Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen anzunehmen; 4. fordert die EU auf, darauf hinzuwirken, dass Drittländer in Bezug auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz bewaffneter Drohnen und den verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technologie mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht walten lassen, damit Drohnenangriffe gerichtlich überprüfbar sind und sichergestellt werden kann, dass die Opfer rechtswidriger Drohnenangriffe effektiv Zugang zu Rechtsbehelfen erhalten; 5. fordert die Kommission darüber hinaus auf, es über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, jederzeit ordnungsgemäß zu unterrichten; fordert, dass bei künftigen Projekten zur Entwicklung von Drohnen Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt werden; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, dem UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus und dem UN-Generalsekretär zu übermitteln. |
http://www.aktivist4you.at/2016/04/12/us-drohnenmorde-quo-vadis-nato-herausforderungen-fuer-demokratie-und-recht-vortrag-des-ehem-bundesrichters-wolfgang-neskovic/
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16. Mai 2013 um 9:43 Uhr | Verantwortlich: Wolfgang Lieb
„Quo vadis NATO? – Herausforderungen für Demokratie und Recht“
Veröffentlicht in: Militäreinsätze/Kriege, Strategien der Meinungsmache, Wertedebatte
Eingangsstatement Forum II – Targeted Killing durch NATO-Bündnispartner und das Recht.
Von Wolfgang Neskovic, MdB
Philosophen der Frankfurter Schule glauben, dass die Sprache, die wir wählen, das Bewusstsein prägt, das wir haben.
Dieses Bewusstsein ist alles was wir haben – wenn wir unterscheiden wollen zwischen richtig und falsch, zwischen ehrlich und verlogen und zwischen gerecht und ungerecht.
Sie werden vermutlich alle sagen, dass Sie sich genau darum auch redlich bemühen.
Ich sage Ihnen, dass uns genau das schwer fällt, wenn wir uns eine innere Haltung zu militärischen Fragen bilden wollen.
Denn in diesem Bereich hat sich eine Sprache gebildet, die alles unternimmt, unser Bewusstsein zu vernebeln.
Wenn ein junger Mensch im Krieg stirbt, dann heißt es, er oder sie sei „im Felde gefallen“.
Das klingt nach Sommerheu und einem folgenlosen Straucheln. Ein Mensch fällt und steht dann wieder auf.
Doch der Gefallene wurde in Wahrheit von Granaten zerfetzt oder von Kugeln durchsiebt und dies oft bis zur Unkenntlichkeit.
Vielleicht hat diesen Menschen im Felde auch „freundliches Feuer“ getötet.
Der Begriff suggeriert, dass sich der Kugelhagel in gute und schlechte Geschosse teilen ließe.
Der Begriff reduziert die Tragik eines menschlichen Todes auf die Dimension eines unglücklichen Eigentors beim Fußball.
Und auch der Begriff, den wir hier heute vor uns haben, ist ein vernebelnder Begriff.
„Gezielte Tötung“
Er besteht aus zwei verschiedenen sprachlichen Verblendungen, die kombiniert worden sind, um unser ethisches und juristisches Urteilsvermögen zu trüben.
Die „Gezieltheit“ soll Präzision und Verlässlichkeit suggerieren. Ein einziger Feind wird zur Tötung unter allen anderen ausgewählt, die unbeteiligt bleiben.
Die Wahrheit ist, dass gezielte Tötungen ganz regelmäßig auch unbeteiligte Zivilisten treffen.
Die militärische Sprache nennt das dann einen „Kollateralschaden“.
Der zweite Teil des Begriffes lautet „Tötung“.
Er hat die Funktion, dem juristisch wertenden Verstand eine falsche juristische Qualifikation unterzuschieben.
Im deutschsprachigen Raum ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen ein Totschlag und keine „Tötung“.
Die Tötung ist für sich genommen reine Tathandlung, die noch nichts über die Strafwürdigkeit der Vorgänge aussagt.
Im angelsächsischen Raum ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen in der Regel „Murder“ nicht „Killing“.
Auch hier haben wir eine Art extra-juristische Klangfarbe.
„Töten, also „kill“ – das tut ein Staat, der die Todesstrafe vollstreckt. Das tut ganz regelmäßig der Soldat. Das trifft auch auf den Polizisten zu, der Leben schützen muss.
Nur der Verbrecher ist ein „murderer“.
Der Begriff der gezielten Tötung setzt sich mithin aus zwei Verschleierungen zusammen.
Fügt man sie wieder zusammen, kann man diesen Begriff übersetzen.
Gezielte Tötung sei danach, die legale Tötung eines Menschen, von der andere Menschen unbetroffen bleiben würden.
Die Wahrheit ist: Gezielte Tötungen sind meist gewöhnlicher strafbarer Totschlag und die von Drohnen eingesetzten Raketen verbrennen unbeteiligte Zivilisten und unter ihnen auch immer wieder Kinder.
In der Regel dürften damit – wegen der Merkmale der besonderen Grausamkeit, der Heimtücke und der Verwendung gemeingefährlicher Mittel– auch Mordmerkmale erfüllt sein, mithin die Straftat des Mordes vorliegen.
Doch auch im Krieg gilt das Recht.
Doch auch im Krieg gibt es immer den Versuch, das Recht in sein Gegenteil verkehren.
Ich möchte deswegen den Begriff der „gezielten Tötungen“ nun juristisch vom Kopf auf die Füße stellen.
Das wichtigste Regelwerk des Krieges sind die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle.
Sie haben sich in einem steten Lernprozess der sich stets veränderten Kriegsführung angepasst.
Es waren stets die Erfahrungen aus Kriegen, die zur Aufstellung von Regeln für die Begrenzung ihrer Greuel führten.
Bei asymmetrischen militärischen Konflikten entbehrt das humanitäre Völkerrecht auf den ersten Blick jedoch eindeutiger Aussagen.
Den scheinbaren Mangel an Regeln deuteten nordamerikanische Juristen, aber auch deutsche Rechtswissenschaftler und Politiker in einen Freibrief für die Kriegsführung Amerikas um.
Ausgangspunkt der „gezielten Tötung“ ist der Begriff des „ungesetzlichen“ oder rechtswidrigen“ Kombattanten.
Doch auch dieser Begriff ist ein juristisches Kunstprodukt.
Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet vielmehr abschließend zwischen „Kombattanten“ und „Zivilisten“.
Als Kombattanten werden die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei angesehen.
Für die Rechtfertigung einer (gezielten) Tötung von Zivilisten oder Kombattanten ist zu unterscheiden.
Es kommt darauf an, ob die Zielperson zuverlässig als Feind erkennbar ist.
Bei Zivilisten ist für diese Erkennbarkeit eine unmittelbare Teilnahme an feindlichen (Kampf-)Handlungen erforderlich.
Ein Zivilist darf daher nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Gefechtssituation getötet werden.
Für die Tötung von Kombattanten hingegen genügt allein dessen organisatorische Zugehörigkeit zu den Streitkräften.
Die Amerikaner akzeptieren diese Logik des Völkerrechts nicht.
Sie verzichten deswegen bei der Bekämpfung von vermeintlichen und echten Terroristen auf die Erkennbarkeit im Gefecht.
Andere Staaten der ISAF, wie Deutschland, widersprechen nicht.
Sie argumentieren, dass es sie militärisch benachteilige, wenn sie Personen, die sie für Terroristen halten, nicht wie Kombattanten bei jeder Gelegenheit töten könnten.
Folgerichtig müssten die Amerikaner und ihre Verbündeten jedoch den schlafenden Terroristen insgesamt den Status eines Kombattanten zubilligen.
Doch diese Beurteilung versagen die USA bewusst den Kämpfern der Al Kaida und der Taliban.
Denn Kombattanten genießen auch den Schutz der Genfer Kriegsregeln.
Sie dürfen strafrechtlich nicht verfolgt werden. Sie sind als Kriegsgefangene zu behandeln.
Das lässt insbesondere Folter oder entwürdigende Behandlung ausscheiden.
Nach dem elften September suchten sich die U.S.A. einem völkerrechtlichen Dilemma zu entziehen.
Wenn die Terroristen wie Kombattanten zu behandeln wären, dann ließe sich zwar ein Krieg mit regulären Streitkräften gegen sie führen, der gezielte Tötung einschließen würde.
Eine strafrechtliche Behandlung schiede aber aus.
Falls es sich dagegen um Zivilisten handelte, wäre man auch gezwungen, sie wie solche als Terroristen anzuklagen und zu verurteilen.
Gezielte Tötungen mit Drohnen abseits der Kampfhandlungen wären dann illegal.
So ersannen amerikanische Völkerrechtler der Bush-Regierung jenseits der Genfer Konventionen die Figur des kriminellen bzw. rechtswidrigen Kämpfers, der weder den Schutz der zivilen, noch der militärischen Einstufung genießt.
Die Obama Administration hat diese Rechtsaufassung übernommen.
Bundesrepublikanische Juristen und Politiker pflichteten ihr bei.
Man benötige die dritte Kategorie des Feindes.
Gegenüber einem rücksichtslosen Angreifer sei Rücksichtnahme hinderlich.
Doch diese Argumentation ist juristisch haltlos. Denn die Genfer Regeln sind nicht von ihrer gegenseitigen Einhaltung abhängig.
Sie verpflichten jede Konfliktpartei unabhängig von der anderen.
Nur so lässt sich der in Kriegen üblichen gegenseitigen Verrohung wirkungsvoll entgegenwirken – ein Hauptziel der Konventionen.
Es ist eine Umgehung der Genfer Konventionen, wenn zwei typisch unterschiedliche Schutzgruppen, Zivilisten und Kombattanten, in untypischer Weise verschmolzen werden, so dass in der Synthese weniger Schutz als für die getrennten Gruppen verbleibt.
Diese Art der „Rechtsfortbildung“ bedeutete eine Erleichterung des Kriegshandwerkes zum Schaden der Humanität.
Das ist das ganze Gegenteil der Idee der Genfer Abkommen.
Tatsächlich ist der Katalog der Genfer Gewaltbegrenzungen sehr viel aktueller, als behauptet wird. Unklarheiten bei der Unterscheidung von Kombattanten und Zivilisten werden von Artikel 50 Absatz 1 des ersten Zusatzprotokoll behandelt:
Im Zweifel ist der Mensch ein Zivilist.
Wer Zivilisten, die nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt sind, gezielt tötet, ist nach deutschen Recht ein gewöhnlicher Totschläger oder Mörder.
Wer anderen dabei Hilfe leistet, der macht sich der Beihilfe zum Totschlag oder zum Mord schuldig.
Dass diese Tötungen in staatlichem Auftrag erfolgen ist gänzlich irrelevant.
Dass Tötungen oder Beihilfehandlungen im staatlichen Auftrag geschehen, ist dabei gänzlich unerheblich.
Denn es ist eine zentrale Idee des Rechtsstaates, das das Recht eben auch und gerade den Staat selbst bindet.
Bei Organisationen wie Al Qaida handelt es sich um ein Netzwerk krimineller Zivilisten.
Außerhalb einer Gefechtssituation sind die Taliban wie Verbrecher zu behandeln. Sie sind festzunehmen, anzuklagen und im Falle nachgewiesener Schuld zu bestrafen.
Solche Vorgehensweise würde nicht nur die Rechte der Terroristen achten.
Sie schützte vor allem auch die Rechte der Nicht-Terroristen.
Denn erst in einem Gerichtsprozess erweist sich, ob ein Mensch tatsächlich Terrorist ist oder nur dafür gehalten wurde.
Eine Leistung, die von militärischen oder geheimdienstlichen Beurteilungen nie zu vollbringen wäre.
Nach ihrer Logik ist ein Mensch im Zweifel ein Terrorist.
Ihre Drohnen töten jeden, der sich im Wirkungskreis ihrer Waffen befindet.
Das führt zum wichtigsten Unterschied zwischen dem Abschussbefehl einer Rakete und der Verkündung eines Strafurteils.
Im Gerichtssaal gibt es keinen tödlichen Kollateralschaden.
Nun können Sie es sich leicht oder schwer machen.
Sie machen es sich selbstverständlich schwer, wenn sie die sprachliche und juristische Verschleierung der „gezielten Tötung“ durchdringen und sie als das benennen, was sie ist: Totschlag oder Mord im staatlichen Auftrag.
Ich möchte Ihnen daher eine Ermutigung an die Hand geben.
Es ist – in unserem Zeitalter – nicht die Aufgabe der Rechtswissenschaft und der politischen Wissenschaft den Mächtigen nach dem Munde zu reden und ihre Handlungen zu rechtfertigen.
Ganz im Gegenteil.
Die Macht hat ohnehin die Macht zu tun, was sie wünscht.
Die schwierige Aufgabe liegt vielmehr darin, die Macht zu begrenzen und an die Grundsätze des Rechts und der Humanität zu binden.
Das Recht ist eine zivilisatorische Errungenschaft, die verteidigt werden muss. Gerade im Umfeld bewaffneter Auseinandersetzungen, in denen die Regeln der Kriegführung den Krieg erschweren.
Denn wenn alle Staaten, die sich vom Terror bedroht sehen, sich herausnehmen, weltweit auf Verdächtige zu schießen, lösen sich nicht nur die Grenzen des Rechts, sondern auch die Grenzen der Staaten auf.
Kein Gericht kann mehr überprüfen, was über Tod und Leben der Bürger entscheidet. Darüber befindet hinter verschlossenen Türen allein die „Internationale der Geheimdienste“.
Ihre Willkür ersetzt dann die Regeln der Kriegführung. Ohne Achtung vor rechtlichen Normen wird der Globus zur Kampfzone.
Wenn man das zu Ende denkt, kommt man zu aberwitzigen Szenarien: Amerikanische Drohnen über dem Brandenburger Tor, nordkoreanische Drohnen über Washington.
Ich danke Ihnen
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Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen: https://www.facebook.com/AJUpFront
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Obamas Terroristenausrüstungsprogramm:
http://www.nytimes.com/2015/10/10/world/middleeast/pentagon-program-islamic-state-syria.html?_r=0
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Aus dieser Quelle zur weiteren Verbreitung entnommen:
White House Finally Releases Its “Playbook” For Killing and Capturing Terror Suspects
THE OBAMA ADMINISTRATION has released its internal guidelines for how it decides to kill or capture alleged terrorists around the globe, three years after they came into effect. They provide a look at the drone war bureaucracy behind hundreds of strikes in Yemen, Pakistan, Somalia and elsewhere, a system President Obama will hand off to his successor.
The guidelines show the process is concentrated at the White House, specifically in the National Security Council. They also describe the process for approving so-called signature strikes, where the target of the strike is not a known “high value terrorist,” but rather some other “terrorist target,” which could be a group of people exhibiting suspect behavior, or a vehicle, building or other infrastructure.
Amid all these procedural details, however, the presidential policy guidance, or “playbook,” as it has been called, does not provide new insight into when, where, and under what authorities someone can be killed, or what kind of intelligence is necessary to make that decision.
Much of the document, which is dated May 22, 2013, echoes public statements by administration officials over the past several years and previously-released material. The general standards for killing terrorist targets away from active battlefields were made public that May, when the president gave a speech and issued an abbreviated version of the guidance, promising that the United States would only undertake lethal action against a terrorist if they posed a continuing, imminent threat to U.S. persons, and if capture was not feasible.
It took a lawsuit by the American Civil Liberties Union to get the full 18-page version of the guidance declassified, with some redactions.
“This document doesn’t tell us anything new about the substantive standards that they use to determine if someone can be targeted,” said Jameel Jaffer, deputy legal director of the ACLU. “We’d hope that they’d fill out what they mean by ‘continuing’ and ‘imminent,’ or ‘feasible’ or ‘unfeasible.’”
In a statement, the ACLU also questioned how the document’s “relatively stringent standards can be reconciled with the accounts of eye witnesses, journalists, and human rights researches who have documented large numbers of bystander casualties” from drone strikes.
The People Who Approve “Direct Actions”
According to the guidance, each operating agency – the CIA or the Defense Department – prepares “operational plans for taking direct actions,” whether strikes or captures, in different situations. Those plans undergo a legal review by the agencies’ general counsels and a legal adviser to the National Security Council, and then are considered by a circle of advisers at the White House known as the Principals and Principals’ Deputies Committees, made up of the heads or deputy heads of the Departments of State, Defense, Justice, and Homeland Security, as well as the CIA, Joint Chiefs of Staff, and the National Counterterrorism Center.
The plans must include legal, tactical and policy rationale for undertaking the strike, what kind of “strike and surveillance assets” would be used, and how long the authority to take action would remain in place. Once the committee arrives at its decision on the plan, it is communicated to the president for his final approval.
The guidance indicates that the president does not have to sign off on individual names of high-value targets to be killed, unless there is disagreement within the National Security Council. If the individual is a U.S. person, the Justice Department needs to weigh in.
If an agency wants to nominate an individual to be killed, they make a profile of them based on intelligence reporting, which is reviewed by an interagency panel led by the White House counterterrorism adviser, currently Lisa Monaco. Again, the profile passes through lawyers at the agency and at the National Security Council before going to the Deputies Committee and ultimately the Principals Committee for a final decision.
Although the process indicates a high degree of control in the White House, generally speaking, the actual operation is still carried out under the command of the military or CIA.
A similar process is followed for approving plans for strikes against “terrorist targets other than high-value terrorists.” The section seems to address “signature strikes,” in which the United States has attacked people without knowing their identity. The examples given in the policy guidance include vehicles carrying improvised explosive devices, or “infrastructure, including explosives storage facilities.” For an actual strike, it appears from the guidance that the Principals Committee and the president get involved only when there is disagreement about the operation.
If the suspect is to be captured, a rare occurrence under Obama, the president also approves the plan. Among the various considerations going into a decision to capture someone, such as how and where they would be detained and interrogated, and if they could be tried in civilian court or military commission, one thing is spelled out clearly: “In no event will detainees be brought to the detention facilities at the Guantanamo Bay Naval Base.”
The process laid out in the guidance is more detailed but does not differ substantially from the one described in a 2013 Defense Department Power Point presentation published by The Intercept last fall, although that document included additional information on how the military carried out its strikes in Yemen and Somalia at the time. For instance, the presentation included the detail that once a target was approved by the White House, the military had a 60-day window to pursue the operation.
“Associated Forces” and Other Limits
The newly-issued guidance does not specify how long authorities for given operations last, although it mentions that the case against individuals on the list for lethal strikes must be reviewed each year. It also notes that if “a capture option” becomes possible at any point, there should be an expedited reevaluation of the authority to kill them.
The Defense Department also released two heavily redacted documentsdescribing its implementation of the policy guidance, along with a letter to the Senate from 2014, stating that the Pentagon considers the Taliban, the Haqqani Network, and other groups fighting alongside them against U.S. forces in Afghanistan to be “associated forces” of Al Qaeda, along with Al Qaeda in the Arabian Peninsula, which operates in Yemen. Some portions of the list of associated forces and all the groups considered “affiliates” of Al Qaeda are blacked out.
Associated forces would fall under the 2001 Authorization for Use of Military Force, which became law just a week after 9/11, and which the administration has used to justify 15 years of lethal operations in many countries. Yet the White House process, the Pentagon document notes, involves a “target-by-target analysis” of legal authorities, and groups not currently identified as associated forces could still be targeted if a new situation arose. The guidance also includes a large waiver for the president to disregard it in cases of “national self-defense,” “fleeting opportunities,” or even to authorize a strike against someone who posed a threat “to another country’s persons.”
The guidance does not apply to operations in “areas of active hostilities,” which the administration currently defines as Iraq, Syria, and Afghanistan. A White House spokesman, Ned Price, pushed back on reports that strikes in the Federally Administered Tribal Areas of Pakistan, along the border, are not covered by the guidance, but would not clarify whether in some instances strikes in the border region might fall into the administration’s definition of active hostilities.
The guidance is one more exhibit in the Obama administration’s institutionalization of counterterrorism strikes, by drones and other means, far from conventional battlefields. Last month, the White Housereleased casualty figures for such strikes during Obama’s presidency, stating that as many as 2,600 people had been killed in 473 strikes in 7 years. The administration believed that between 64 and 116 of them were civilians – a number disputed by outside observers, who put the total number of civilians harmed between 200 and 1000.
Even as the frequency of drone strikes, especially by the CIA, has declined markedly in the last years of Obama’s presidency, the practice has not ended. The U.S. military hit a Taliban leader in a strike in Pakistan in May, also killing a taxi driver. Strikes in Yemen have been more frequent, and there were two massive attacks in Yemen and Somalia in March killed dozens of alleged fighters.
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Aus dem per ÖVP-Amtsmissbräuche offenkundig verfassungswidrig agrar-ausgeraubten Tirol, vom friedlichen Widerstand, Klaus Schreiner
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“Wer behauptet, man braucht keine Privatsphäre, weil man nichts zu verbergen hat, kann gleich sagen man braucht keine Redefreiheit weil man nichts zu sagen hat.“ Edward Snowden
PDF-Downloadmöglichkeit eines wichtigen sehr informativen Artikels über den amerikanischen Militärisch-industriellen-parlamentarischen-Medien Komplex – ein Handout für Interessierte Menschen, die um die wirtschaftlichen, militärischen, geopolitischen, geheimdienstlichen, politischen Zusammenhänge der US-Kriegsführungen samt US-Kriegspropaganda mehr Bescheid wissen wollen : Ursachen und Hauptantriebskräfte der US Kriege und Flüchtlinge der amerik. MIK (… auf Unterstrichenes drauf klicken 🙂 )
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