30.05.20: Eine Minute vor 12 – ob Berlin oder Online: Das Mega-Event „Kündigt Ramstein Air Base“ & Pressemitteilung: Teilweises Verbot des Versammlungsrechts kann Widerstandsrecht auslösen

Liebe Zeitungsmacher, Blogger, Radio-, TV- und Video-Produzenten und Friedensbewegte,
am Samstag 30.5. – eine Minute vor 12 ist es soweit. Die Kundgebung von „Kündigt Ramstein Air Base“ wird von Tino Eisbrenner eröffnet.

Auch wenn wir nicht mit 5.000 Teilnehmern rechnen DÜRFEN – die Veranstaltung wird im Lifestream übertragen, einige Medien filmen mit, so dass wir mit dem umfangreichen Programm hoffentlich sehr viele Menschen erreichen und auf das Unrecht der Kriege aufmerksam machen.

Wir hoffen natürlich auf Deine bzw. Eure AKTIVE Unterstützung – macht bitte in Eurem Umfeld auf die Lifestreams aufmerksam, kommt mit Kamera-Equipment nach Berlin und zeichnet auf.

Danke dafür
Das Orga-Team von Kündigt Ramstein Air Base

Eine Minute vor 12 – ob Berlin oder Online:
Das Mega-Event „Kündigt Ramstein Air Base“

Ob mit 100 oder 1000 Zuhörern vor Ort wird wohl erst in allerletzter Minute seitens der Berliner Versammlungsbehörde entschieden, das Programm steht und wird durchgezogen.

Es ist den Veranstaltern ein Anliegen deutlich zu machen, dass es trotz Corona auch noch sehr viele wichtige andere Themen gibt. Defender 2020 wird weitergeführt, via Ramstein wird weiter gemordet, der Rüstungsetat in Deutschland soll weiter erhöht werden.

Bis auf wenige Ausnahmen haben sich nicht nur sämtliche Sprecher und Musiker entschieden, dagegen  – trotz aller Hindernisse – ein deutliches Zeichen zu setzen sondern es haben sich noch weitere Aktive angeschlossen.  Die Lauf-Demonstration musste aus rechtlichen Gründen abgesagt werden, um Probleme mit den Hygienebestimmungen zu vermeiden. Daher wurde der Start der Kundgebung auf 11.59, eine Minute vor 12, vorgezogen. Hier die Liste der Mit-Machenden in der geplanten Reihenfolge ihres  Auftritts.

Tino Eisbrenner, Unabhängig –  Sabiene Jahn, Koblenz: Im Dialog – Norbert Voss, Unabhängig – Andreas Petrick, Unabhängig – Ullrich Mies, Unabhängig – Mathias Tretschog, Stop the War in Yemen – Julia Szarvasy, Nuoviso TV – Rüdiger Wilke, Unabhängig – Angela Mahr, Neues Miteinander TV – Dirk Pohlmann, Free21 – Wilhelm Dohmke-Schulz, Aufstehen Leipzig – Norbert Fleischer, Nuoviso TV – Guy Dawson, Unabhängig – Ralph T. Niemeyer, Unabhängig – Hermann Ploppa, Unabhängig – Florian Pfaff, Darmstädter Signal – Owe Schattauer, Unabhängig – Alexander Reinhardt, Unabhängig – Jochen Mitschka, Unabhängig – Marco Henrichs, Unabhängig – Helene+Dr.Ansgar Klein, Unabhängig – Bernd Kalweit, Unabhängig – Gert Ewen-Ungar, Unabhängig – Christiane Borowy, Borowita – Paula P`Cay, Unabhängig – Andreas Neumann, NATO raus – raus aus der NATO – Olav Müller, Unabhängig – Rico Albrecht, Wissensmanufaktur – Liane Kilinc, Friedensbrücke Kriegsopferhilfe e.V. –  Klaus Linder, Freidenker-Verband – Andrea Drescher, Unabhängig – Wojna – Die Bandbreite, Unabhängig
Änderungen weiterhin vorbehalten.

Der Schwerpunkt des Tages ist und bleibt das Unrecht, das durch Drohnen, die NATO und durch die grundgesetzwidrige deutsche Beteiligung an Kriegen weltweit angerichtet wird. Anlässlich der jetztigen Situation dürfen einige Sprecher möglicherweise auch auf die aktuelle Situation kurz eingehen. Die Erweiterung um das Thema Grundgesetz wurde mit der Versammlungsbehörde abgestimmt und von dieser genehmigt.

Fest steht, dass die Kundgebung von Eingeschenkt TV und Nuoviso TV aufgezeichnet wird. Bei weiteren alternativen Sendern wurde angefragt, ob sie die Veranstaltung ebenfalls mitfillmen werden – worauf die Veranstalter hoffen. Geplant sind weiterhin ein Life-Stream über  die Facebook-Seite https://www.facebook.com/KuendigtRamsteinAirBase/ und direkt auf der Homepage https://www.kuendigtramsteinairbase.de

Das Programm mit genauen Zeitangaben, Titeln und Hintergrundinformationen zu den Aktiven findet man hier:

https://www.kuendigtramsteinairbase.de/?S=Auftretende

Kontakt-Informationen
Orga-Team – Kündigt Ramstein Air Base

Ansprechpartner: Norbert Voss
norbert@kuendigtramsteinairbase.de


 

Pressemitteilung
Teilweises Verbot des Versammlungsrechts kann Widerstandsrecht auslösen
Leipzig (rl) Der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig, Mitbegründer der Partei Widerstand2020, fordert die deutschen Verwaltungs- und Verfassungsgerichte auf, Jahrzehnte alte Grundlagen des effektiven Rechtsschutzes und die besondere Bedeutung des Versammlungsrechts in der Cororna-Krise wiederherzustellen.
Sollten weiterhin Demonstrationen pauschal in den Teilnehmerzahlen begrenzt sein, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Widerstandsrecht greifen. Der Rechtsanwalt unterstützt die Initiative „Kündigt Ramstein Airbase“ in Berlin und die Initiative „Querdenken 711“ in Stuttgart.
Beide Initiativen möchten in Rahmen von Großdemonstrationen auf ihre Anliegen aufmerksam machen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die erheblichen Beschränkungen der Grundrechte im Rahmen der Cororna-Verordnungen der Bundesländer gelegt.
Sowohl in Berlin, als auch in Stuttgart sind die Teilnehmerzahlen für Demonstrationen erheblich eingeschränkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das Demonstrationsrecht als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkendenMinderheiten zugute, gewährleistet Art. 8 GG den Bürgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.Zwar ist dieses Grundrecht einschränkbar, soweit Rechtsgüter Anderer „unmittelbar gefährdet“ sein können.
Diese unmittelbare Gefährdung muss allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren und darf nicht auf andere Weise als durch ein (Teil-)Verbot verhindert werden können.

Aktuell wird diese Gefährdung in einer Ansteckungsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Virus gesehen. Behörden und Gerichte argumentieren hierbei mit der Auffassung des Robert-Koch-Instituts (RKI), dass die allgemeine Gefährdungslage in Deutschland weiterhin hoch sei. Aufgrund dieser allgemeinen Gefährdungslage sei eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig

Aus Sicht des Leipziger Rechtsanwalts verstoßen die Verordnungsgeber, Versammlungsbehörden unddie Gerichte mit dieser Argumentation gegen das grundgesetzlich geschützte Gebot des „effektiven Rechtsschutzes“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat „der Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle“.
In jedem Fall seien die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen und die Tatsachen zureichend aufzuklären. In diesem Zusammenhang kritisiert Ludwig, dass die Gerichte die Bewertung des Robert-Koch-Instituts gerade nicht kontrollieren würden. Das Robert-Koch-Institut halte sich nicht an seine eigenen Parameter zur Risiskobewertung und verbreite weiterhin die Ansicht, dass trotz erheblich gesunkener und weiterhin sinkender Fallzahlen, einer geringen Belastung der medizinischen Kapazitäten und weitgehend milder Krankheitsverläufe, eine hohe Gefahr für die Allgemeinbevölkerung bestehe.
Dieser Auffassung des Robert-Koch-Instituts tritt bereits seit Ende April das Europäische Zentrum für Prävention und Kontrolle (ECDC) entgegen. Laut Auskunft des ECDC bestehe für die Allgemeinbevölkerung in Gebieten mit niedriger Verbreitung (weniger als 100 Fälle je 100.000 Einwohner) nur noch eine geringe Gefährdungslage für die Allgemeinbevölkerung und eine moderateGefährdungslage für Risikogruppen.
„Warum weder die Verwaltungsgerichte, noch die Verfassungsgerichte diese Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen, ist mir nicht erklärlich“, so Ludwig. Von wirksamer gerichtlicher Kontrolle könne unter diesen Umständen keine Rede mehr sein. Als besonders problematisch bezeichnet Ludwig die Tatsache, dass aufgrund dieses Vorgehens das Versammlungsrecht in „seinem Kern“ nicht mehr vorhanden sei.

Eine Demokratie lebe davon, dass die Bürger zwischen Wahlen gerade durch Massendemonstrationen darauf aufmerksam machen können, dass sie mit der Politik der regierenden nicht einverstanden sind. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat noch einmal eindringlich auf die Bedeutung von Großveranstaltungen hingewiesen:„In der Geschichte der Bundesrepublik haben gerade Großdemonstrationen zur Klärung des politischen Willensbildungsprozesses beigetragen und Auseinandersetzungen bis in die Parlamente erzwungen (wie in der Hochschulgesetzgebung, Umwelt-, Verteidigungspolitik).“

Sind Massendemonstrationen allerdings per se verboten und könne auch mit gerichtlicher Hilfe eine Großdemonstration nicht durchgesetzt werden, ist das Versammlungsrecht insgesamt entwertet, so Ludwig. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer einer Versammlung sei ein völlig neuartiger Eingriff in den Kernbereich des Versammlungsrechts. Neuartig ist vor allem, dass Exekutive und Judikative nunmehr die Auffassung vertreten, dass sie definieren könnten, unter welchen Bedingungen eine Versammlung als noch erfolgreich bzw. als ausreichend in seiner Kommunikationswirkung angesehenwerden könne.
Diese Auffassung stellt einen Paradigmenwechsel in Bezug auf demokratische Grundrechte dar und stellt die Art und Weise und die Massenwirksamkeit einer politischen Versammlung unter staatliche „Erfolgskontrolle“. Bisherige Rechtsauffassung war: „Die Versammlungsfreiheit beinhaltet nicht nur das Recht des Sichversammelns als solches, sondern auch die im Rahmen einer Versammlung möglichen kollektiven Betätigungen und damit die Demonstrationsfreiheit.“
Laut Ludwig rufen die staatlichen Organe damit eine Situation hervor, die in einem Widerstandsrecht der Bürger münden könnte:Auf der Webseite des Deutschen Bundestages findet sich unter der Überschrift: „Das Recht auf Widerstand zum Schutz der Verfassung“ eine Begründung für den Widerstandsfall.
Es wird auf den Bonner Staatsrechtler Josef Isensee verwiesen, der sinngemäß ausgeführt hat:„Um die Frage zu beantworten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerechtfertigt ist, geben die letzten sechs Wörter Aufschluss: „…, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Es geht also um den absoluten Ausnahmefall: Es müssten „alle Mittel der Normallage“ versagen, um die Gefahr abzuwehren, ehe die Bürger zu den „heiklen Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit greifen“, betont Isensee.
Doch solange „Konflikte noch in zivilen Formen“ ausgetragen werden können, das demokratische System intakt ist und solange „friedlicher Protest noch Gehör“ finden kann, dürften sie es nicht.“„Friedlicher Protest findet dann kein Gehör mehr, wenn Bürger von dieser Meinungskundgabe grundlos ausgeschlossen werden können“, so Ludwig. Einen nachvollziehbaren Grund dafür gibt es allerdings nicht. Es bestehe zum einen keine „unmittelbare Gefahr“, wie es für die Begrenzung von Versammlungen gefordert werde.

Trotz mehrerer größerer Demonstrationen in Deutschland seien die Infektionszahlen bei erheblich erhöhten Testkapazitäten stark rückläufig. Zum anderen könne durch Abstandsregelungen auch die abstrakte Gefahr auf ein Minimum reduziert werden.

Würden die Versammlungsbehörden und Gerichte weiterhin Großdemonstrationen in ihren Teilnehmerzahlen beschränken, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückzugreifen:„Ein Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten kann es nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.
Ferner muss das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist.“Rechtsanwalt Ludwig fordert in seinen Verfahren nunmehr die Gerichte auf, die Verordnungsgeber endlich zu einem klaren Fahrplan zu verpflichten, aus dem ersichtlich ist, nach welchen Parametern die Corona-Verordnungen mit ihren erheblichen Grundrechtseingriffen aufzuheben sind. In einem Rechtsstaat ist es die Aufgabe der Staatsgewalten sich gegenseitig zu kontrollieren.
Dabei kommt den Gerichten die Aufgabe zu, gegebenenfalls klare Maßstäbe zu formulieren, an denen sich die Regierungsgewalt zu orientieren habe.Sollten die Gerichte hier nicht tätig werden, und bleibt unter anderem die Versammlungsfreiheit weiterhin in ihrem Kern beschränkt, ohne Aussicht auf Abhilfe, riskieren die Gerichte den Eintritt des Widerstandsrechts im Sinne einer Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Bürger.
Rückfragen können unter 0179/45 22 712 gestellt werden.
Bitte – wenn möglich – über einen Messenger und nicht telefonisch.

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